Initiativen
Initiativen
Eine Initative ist ein Volks- oder Gemeindebegehren, womit eine Gesetzes- oder Verfassungsänderung angestrebt wird. Von einer formulierten Initiative spricht man, wenn die Initiative einen ausgearbeiteten Entwurf zur Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen der Verfassung oder eines Gesetzes enthält. Mit einer nichtformulierte Initiative wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsdateien
Einreichen einer Initiative
Ziel einer Initiative
Mit einer Initiative kann ein Begehren betreffend Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen gestellt werden (§ 28 Abs. 1 KV).
Beratung durch die Landeskanzlei
Die Initiativkomitees können sich bei der Abfassung einer Initiative von der Landeskanzlei formell- und materiellrechtlich beraten lassen (§ 68 Abs. 4 GpR).
Was ist bei der Einreichung einer Initiative zu beachten
Allgemeines
- Die Initiative muss als formulierte oder nichtformulierte Gesetzes- oder Verfassungsinitiative betitelt sein.
- Nebst den Unterzeichnern müssen auch die Urheber einer Initiative (mindestens 7, vgl. § 69 Abs. 1 Bst. e GpR) im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft und stimmberechtigt sein.
Formelle Voraussetzungen
- Für das Zustandekommen einer Initiative sind 1‘500 Unterschriften von Stimmberechtigten (§ 28 Abs. 1 KV) einzureichen. Dabei müssen die Vorgaben für die Gültigkeit von Unterschriften gemäss§ 56 GpR eingehalten werden.
- Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 2 Jahre seit der Veröffentlichung des Titels und des Textes im Amtsblatt (§ 28 Abs. 1bis KV i. V. mit § 71 Abs. 1 GpR).
- Die Unterschriftenliste muss den gesetzlichen Vorgaben gemäss § 69 GpR entsprechen. Die erforderliche Publikation im Amtsblatt erfolgt durch die Landeskanzlei; das Publikationsdatum auf der Unterschriftenliste wird ebenfalls durch Landeskanzlei eingetragen (§ 69 Abs. 1 Bst. b).
Materielle Voraussetzungen
- Der Initiativtext muss mit dem übergeordneten Bundesrecht konform sein. Er muss dabei die Einheit der Materie wahren, d. h. es muss ein sachlicher Zusammenhang innerhalb des Initiativtexts bestehen (§ 67 GpR). Zudem ist die Einheit der Form sicherzustellen, d. h. der Text darf keine Vermischung von formulierten und nichtformulierten Passagen enthalten (§ 67 GpR).
- Ein formuliertes Begehren(§ 28 Abs. 2 KV i.V. mit § 64 GpR) enthält einen ausgearbeiteten Vorschlag, welcher in die Rechtsordnung eingefügt werden kann und als Verfassungs- oder Gesetzesinitiative gekennzeichnet ist.
- Mit einem nichtformulierten Begehren (§ 28 Abs. 3 KV i.V. mit § 65 GpR) kann ein Antrag an den Landrat gestellt werden, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten.
- Das Begehren auf Totalrevision der Verfassung (§ 28 Abs. 4 KV i.V. mit § 66 GpR) darf weder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
Rückzug
- Durch den Entscheid der Mehrheit des Initiativkomitees kann eine Initiative nach den Vorgaben von § 74 GpRund mittels offizieller Mitteilung an die Landeskanzlei zurückgezogen werden.
- Die Landeskanzlei erlässt eine im Amtsblatt zu publizierende Verfügung betreffend den Rückzug.
Rechtsmittel gegen Verfügungen der Landeskanzlei
- Gegen Verfügungen der Landeskanzlei kann beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) innert drei Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden (§ 88 Abs. 1 Bst. c i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).
- Bei der Vorprüfung einer Volks- oder Gemeindeinitiative steht die Beschwerdebefugnis nur der Mehrheit des Initiativkomitees bzw. der federführenden Gemeinde zu (§ 88 Abs. 2 i.V. mit § 90 Abs. 1 GpR).
Ablauf einer Initiative
Vorprüfungsverfahren durch die Landeskanzlei
Die Landeskanzlei prüft, ob
- die Unterschriftenliste den Vorgaben gemäss §§ 69 und 70 GpR sowie § 28 KV entspricht;
- der Titel nicht offensichtlich irreführend ist, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthält und nicht zu Verwechslung Anlass gibt. Eine Änderung des Titels erfolgt durch die Landeskanzlei nach Rücksprache mit dem Initiativkomitee (§ 68 Abs. 2 GpR);
- die Einheit der Form und der Materie eingehalten ist (§ 67 GpR).
Die Verfügung über die Vorprüfung der Initiative wird dem Initiativkomitee zugestellt und zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt (§ 68 Abs. 3 GpR) publiziert.
Beginn der Unterschriftensammlung
Das Initiativkomitee kann nach der Publikation betreffend Zustandekommen der Initiative im Amtsblatt mit der Unterschriftensammlung beginnen.
Zustandekommen der Initiative
- Die Unterschriftenlisten sind der Landeskanzlei gesamthaft einzureichen (§ 71 Abs. 1 GpR).
- Die Landeskanzlei prüft anschliessend, ob innert der 2-jährigen Sammelfrist eine genügende Anzahl gültiger Unterschriften vorliegt (1‘500 Stimmberechtigte gemäss § 28 Abs. 1 KV, § 72 Abs. 1 GpRsowie § 56 GpR), die Listen den Vorgaben der §§ 69und 70 GpRentsprechen, nur von stimmberechtigten Personen unterzeichnet sind (§ 72 Abs. 2 Bst. a und b GpR) und die Stimmrechtsbescheinigungen der jeweiligen Gemeinden vorliegen (§ 58 GpR).
- Die Verfügung der Landeskanzlei über das Zustandekommen der Initiative wird im Amtsblatt publiziert (§ 73 GpR).
- Die Initiative wird durch einen entsprechenden Beschluss des Regierungsrats zur weiteren Bearbeitung an eine federführende Direktion überwiesen.
Parlamentarische Beratung
Vorlage des Regierungsrats an den Landrat mit Antrag
- Der Regierungsrat stellt dem Landrat mittels einer Vorlage Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Initiative oder er unterbreitet einen Gegenvorschlag.
- Der Landrat erklärt unmögliche oder offensichtlich rechtswidrige Begehren für ungültig (§ 78 Abs. 2 GpR). In diesem Fall hört er das Initiativkomitee vorher an. Sind nur Teile der Initiative ungültig, kann sie für teilungültig erklärt werden. Vorausgesetzt der verbleibende Inhalt hat eine gewisse Relevanz, entspricht dem ursprünglichen Sinn und Zweck der Initiative und ist aus sich heraus verständlich.
- Der Landrat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen (§ 79 GpR).
- Für formulierte Initiativen gelten die besonderen Behandlungsfristen von § 78a Abs. 1 und 2 GpR.
Behandlungsfristen
- Innert drei Monaten seit der amtlichen Publikation des Zustandekommens der Initiative unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat eine Vorlage zur Rechtsgültigkeit (§ 78a Abs. 1 GpR).
- Der Regierungsrat beantragt dem Landrat in einer Vorlage Zustimmung zur oder Ablehnung der Initiative, oder er unterbreitet einen Gegenvorschlag (§ 78a Abs. 2 GpR) innert der folgenden Fristen seit der amtlichen Publikation des Zustandekommens der Initiative:a. 6 Monate bei formulierten Initiativen;b. 12 Monaten bei nichtformulierten Initiativen.
- Falls das Volk oder der Landrat beschlossen hat, eine nichtformulierte Initiative umzusetzen, dann unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat in der Regel innert 12 Monaten seit der Zustimmung eine entsprechende Vorlage.
- Die Fristen können im Einvernehmen mit dem Initiativekomitee vom Landrat unterbrochen oder verlängert werden (§ 78a Abs. 3 GpR)
- Gemäss § 78a Abs. 5 GpR kann die Nichteinhaltung dieser Fristen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) auf dem Beschwerdeweg gerügt werden.
Volksabstimmung
- Über formulierte Begehren innert 18 Monaten (§ 78 Abs. 3 GpR, § 29 Abs. 2 KV)
- Über nichtformulierte Begehren innert zwei Jahren (§ 78 Abs. 4 GpR, § 29 Abs. 3 KV)
Initiative in der Gemeinde
- Die Vorgaben zur Einreichung eines Initiativbegehrens in den Gemeinden sind im Gemeindegesetz (§ 47a ff. i:V. mit §§ 122 und 123 GemG) sowie in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt.
- Die formulierte Initiative, d. h. ein ausgearbeiteter Vorschlag, wird dem Einwohnerrat unverändert zum Beschluss vorgelegt (§ 122 Abs. 3 GemG). Mit einer nichtformulierten Initiative wird dem Einwohnerrat beantragt, im Sinne des Begehrens zu beschliessen (§ 122 Abs. 4 GemG).
- Für die Behandlung einer Gemeindeinitiative sowie die Fristen gilt § 123 GemG.
- Die Bestimmungen des GpR betreffend Initiative gelangen sinngemäss zur Anwendung (§ 82 GpR): Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit von Unterschriften (§ 56 GpR), der Einheitlichkeit der Materie und der Form (§ 67 GpR), der Vorprüfung durch die Gemeindeverwaltung (§ 68 GpRi. V mit § 82 Abs. 3 GpR), der Formvorgaben für Unterschriftenlisten (§ 69 GpR), der Regelungen betreffend Einreichung der Unterschriftenlisten (§ 71 GpR), der Prüfung über das Zustandekommen der Initiative durch die Gemeindeverwaltung (§ 72 GpR i. V. mit § 82 Abs. 3 GpR), dem Rückzug (§ 74 GpR), die Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfristen (§ 78a Abs. 3–5 GpR), dem Gegenvorschlag (§ 79 GpR), der Abstimmung (§ 81 GpR) und der Fristenberechnung (§ 91 GpR).
- Zuständig sind gemäss § 82 Abs. 3 GpR: die Gemeindeverwaltung statt die Landeskanzlei; der Gemeinderat / Bürgerrat statt der Regierungsrat; die Gemeindeversammlung / Einwohnerrat statt der Landrat.