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Sanierung
Gehen von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen aus oder besteht die konkrete Gefahr, dass solche Einwirkungen entstehen können, muss der Standort nach Vorgabe des Schweizerischen Umweltschutzgesetzes (USG) saniert werden (Art. 32c Abs. 1 USG). Die schädlichen oder lästigen Einwirkungen, die den altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf auslösen, beziehen sich immer auf ein Schutzgut. Schützgüter im altlastenrechtlichen Sinn sind Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft.
Auf Grund der Nachsorgeorientierung der Altlastenbearbeitung orientieren sich die altlastenrechtlichen Beurteilungen vorwiegend an humantoxikologischen Kriterien. Diese Kriterien sind in Form von altlastenrechtlichen Konzentrationswerten (sog. K-Werte) in der Altlastenverordnung festgehalten. Existieren für Schadstoffe keine K-Werte, so werden diese standortspezifisch hergeleitet.
Der altlastenrechtliche Sanierungsbedarf hat stets zum Ziel, einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Die Wiederherstellung eines natürlichen, gänzlich unbelasteten Zustands sieht die Schweizerische Umweltschutzgesetzgebung in der Altlastenbearbeitung nicht vor. Ausführliche Informationen zum altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf finden sich der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt BAFU «Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung»: