Die Veräusserung oder Teilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks ist bewilligungspflichtig (Art. 32dbis USG). Einer Veräusserung gleichgestellt sind
- die Begründung von Baurechten oder Miteigentumsanteilen,
- Errichtung, Verkauf, Tausch oder Schenkung eines Kaufrechts,
- die Sacheinlage oder Sachübernahme nach Handelsrecht,
- die Vermögensübertragung inkl. die Übertragung im Rahmen einer Spaltung nach dem Fusionsgesetz (§ 38a USV BL).
Die Abklärung der Bewilligungspflicht bei Veräusserungen und gleichgestellten Rechtsgeschäften erfolgt durch den Notar oder die Notarin, bei Teilungen durch den zuständigen Geometer.
Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte mit «belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig» oder «belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen» erfasst sind, können durch eine Allgemeinverfügung veräussert werden. Veräusserungen oder Teilungen von Grundstücken mit anderslautenden altlastenrechtlichen Bewertungen müssen mittels Gesuchsformular beantragt werden.