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Wasserentnahmen
Wasserentnahmen sind bewilligungspflichtig

Damit Oberflächengewässer nicht übernutzt werden, sind Wasserentnahmen aus Fliessgewässern in der Regel bewilligungspflichtig. Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz enthält hierzu entsprechende Vorschriften. Kernstück dieses Schutzes ist die Restwassermenge. Diese muss auf jeden Fall in einem Gewässer verbleiben, damit es nicht teilweise oder gänzlich austrocknet und Fische und Kleintiere verenden.
Wozu berechtigt eine Wasserentnahmenbewilligung?
Auch mit einer Wasserentnahmebewilligung kann nicht uneingeschränkt Wasser bezogen werden. Wasser darf nur entnommen werden, wenn die Wasserführung des Gewässers ausreicht. Oft ist es nicht einfach abzuschätzen, ob aus einem Gewässer noch Wasser entnommen werden darf oder nicht. Deshalb hat das AUE in denjenigen Gewässern, welche für eine Nutzung im Vordergrund stehen, Pegellatten montieren lassen. An diesen Pegellatten sind rote Markierungen angebracht (siehe Bild oben). Ist der Wasserspiegel des betreffenden Gewässers über der Markierung, darf Wasser entnommen werden; andernfalls nicht. Die Standorte der Pegellatten sowie zusätzliche Informationen zur Nutzung sind im geografischen Informationssystem des Kantons abrufbar
Wer braucht eine Bewilligung?
Jede Wasserentnahme ist bewilligungspflichtig. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist lediglich der Gemeingebrauch. Darunter ist die Wasserentnahme mit Giesskanne oder Eimer zu verstehen. Der Einsatz von Pumpen jeglicher Art oder anderer Hilfsmittel hingegen erfordert eine Wasserentnahmebewilligung.
Wie bekommt man eine Bewilligung?
Ein Bewilligungsantrag kann mit dem Formular "Gesuch für Wasserentnahme aus Oberflächengewässer" gestellt werden.
Unterlagen bitte in einfacher Ausführung einsenden; entweder (vorzugsweise) elektronisch an aue.umwelt@bl.ch oder in Papierform an das Amt für Umweltschutz und Energie, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal.
Was kostet eine Bewilligung?
Die Kosten einer Bewilligung setzen sich aus einer einmaligen Bearbeitungsgebühr (ca. Fr. 200.00) und einer jährlichen Nutzungsgebühr zusammen. Die Nutzungsgebühr ist abhängig von der entnommenen Wassermenge. Gemäss kantonalem Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz) beträgt sie mindestens Fr. 100.00.
Hinweis auf Strafbarkeit
Wer ohne Bewilligung Wasser aus einem Gewässer entnimmt macht sich strafbar und muss mit einer Verzeigung rechnen.
Auskünfte
Für Fragen steht Ihnen das Amt für Umweltschutz und Energie gerne zur Verfügung.
Eine Übersicht über die aktuellen Nutzungen gibt auch das geografische Informationssystem des Kantons.