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Absenzenordnung
1. Geltungsbereich
Die Absenzenordnung regelt das Absenzen- und Dispensationswesen.
2. Zweck
Die Absenzenordnung stellt eine einheitliche Absenzenregelung an der Schule sicher.
3. Grundsatz
Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit von der Schule. Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumnis des Unterrichts ohne erbrachte Entschuldigung.
4. Entschuldigungsgründe
Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers höhere Gewalt (insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den Schulbesuch verunmöglichen)Tod von Familienangehörigen oder Bezugspersonen
5. Meldung der Absenz
Die zuständige Klassenlehrperson ist unmittelbar nach Eintreten eines Entschuldigungsgrundes zu benachrichtigen (Telefon, SMS, mail, Info durch Mitschülerin oder Mitschüler). Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall von mehr als fünf Tagen kann die Klassenlehrperson von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Fachlehrpersonen melden kurzfristige Absenzen der Klassenlehrperson mündlich oder schriftlich resp. erfasst den fehlenden Schüler/die fehlende Schülerin in schulNetz. Jede Absenz ist durch eine schriftliche Entschuldigung mit Elternunterschrift mit dem offiziellen Formular “Absenzenkontrolle“ bis spätestens 10 Tage nach Wiedereintritt in den Unterricht zu entschuldigen. Verspätungen werden ebenfalls in schulNetz erfasst.
6. Besonderes
Arztbesuche oder Therapien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren.
7. Nacharbeiten des verpassten Stoffes
Die Schülerinnen und Schüler haben sich bei Schulversäumnissen selbst über den verpassten Stoff und über Nachholarbeiten zu informieren. Verpasste Prüfungen werden in der Regel nach der Abwesenheit nachgeholt. Bei längerer Abwesenheit empfehlen wir, sich bei Klassenkameraden laufend über den Schulbetrieb und die Hausaufgaben zu orientieren. Treten Probleme auf, sollte mit der Klassenlehrperson Kontakt aufgenommen werden.
8. Absentismus (Schwänzen)
Bei Verdacht auf “Schuleschwänzen“ werden die Eltern zu einem Gespräch eingeladen. Zu diesem Gespräch kann die Klassenlehrperson und/oder die Schulsozialarbeit beigezogen und Massnahmen (z.B. Zielvereinbarungen gemäss Disziplinarplan) beschlossen werden.
9. Sanktionen
Unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis vermerkt (Anzahl Einzellektionen) und werden mit folgenden Massnahmen geahndet: Strafarbeit, Sozialarbeit und/oder Arrest von mindestens dem zeitlichen Umfang der Absenz. Im Wiederholungsfall oder bei einem längeren Fernbleiben kann der Schulrat die Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schulleitung ermahnen und/oder mit Busse bestrafen.