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Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich meint Massnahmen, die behinderungsbedingte Nachteile während der Ausbildung und beim Qualifikationsverfahren ausgleichen sollen. Einen Nachteilsausgleich kann beantragen, wer eine von einer anerkannten Fachstelle attestierte bleibende psychische Beeinträchtigung hat oder an einer ärztlich bestätigten körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung leidet.
Ein Nachteilsausgleich wird meist vor oder nach Beginn der Lehre beantragt. Für das Qualifikationsverfahren muss er zusätzlich beantragt werden. Wird er nur für das Qualifikationsverfahren beantragt, so müssen Fördermassnahmen während der Lehre nachgewiesen werden.
Grundsatz
Besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit werden angemessen gewährt, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat auf Grund einer Beeinträchtigung oder einer Leistungsstörung dies benötigt (Art. 35 Abs. 3 BBV). Schülerinnen und Schüler sowie Lernende mit einer diagnostizierten Beeinträchtigung oder Entwicklungsstörung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich verändert nur die Form und die äusseren Bedingungen der Prüfungssituation. In Bezug auf den Prüfungsinhalt wird die betroffene Person wie alle anderen Schülerinnen und Schüler bewertet. Das Qualifikationsverfahren (Lehrabschlussprüfung) muss den fachlichen Anforderungen des jeweiligen Berufsabschlusses entsprechen. Einen Nachteilsausgleich kann beantragen, wer eine von einer anerkannten Fachstelle attestierte Beeinträchtigung oder Entwicklungsstörung hat oder an einer ärztlich bestätigten körperlichen Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung leidet. Ärztliche Zeugnisse werden nur bei bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen akzeptiert und müssen aktuell sein.
Beispiele von Behinderungen/Beeinträchtigungen, bei denen Massnahmen beantragt werden können:
- Rechtschreibestörung
- Lesestörung
- Sprech- und Kommunikationsbeeinträchtigung
- Rechenstörung
- Aufmerksamkeits-Defizit-Störung (ADS)
- Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS)
- Autismus-Spektrums-Störung
- Motorische Funktionen
Das Qualifikationsverfahren muss trotz Nachteilsausgleich die Anforderungen der eidgenössischen Bildungsverordnung des Berufs erfüllen und darf die erbrachte Leistung in Bezug auf den zu erlernenden Beruf nicht verfälschen. Inhaltliche Änderungen bei den schulischen Prüfungen während der Ausbildung oder beim praktischen oder berufskundlichen Qualifikationsverfahren sind nicht gestattet. Der Besuch der Fördermassnahmen der Berufsfachschule wird dringend empfohlen.
Bedingungen / Auflagen
- Vollständiges Gesuch
- Attest einer anerkannten Fachstellen max. drei Jahre alt (in der Nachholbildung nach Art. 32 werden auch Atteste vom Hausarzt akzeptiert, sofern eine Bestätigung vom Jugendalter vorliegt (Bsp. Legasthenie).
- Einwilligung, dass die zuständigen Stellen (Berufsfachschule, Chefexperten, Lehrbetrieb, etc.) darüber in Kenntnis gesetzt werden dürfen.
Anerkannte Fachstellen
Nachteilsausgleiche können nur gewährt werden, wenn sie von einer der folgenden anerkannten Fachstellen empfohlen worden sind.
Schulpsychologische Dienste
Für BL-wohnhafte:
Kreisstelle 1
Wasserturmplatz 5
4410 Liestal
Tel. 061 552 70 20
Nebenstandort Muttenz
Bahnhofstrasse 8
4132 Muttenz
Tel. 061 552 70 20
Kreisstelle 2
Gorenmattstrasse 19
4102 Binningen
Tel. 061 552 70 4
Nebenstandort Allschwil
Baslerstrasse 255
4123 Allschwil
Tel. 061 552 70 40
Nebenstandort Laufen
Enge Gasse 10
4242 Laufen
Tel. 061 552 70 40
Kinder- und Jugendpsychiatrien
Für BL-wohnhafte:
Psychiatrie Baselland
Bienentalstrasse 7
Postfach 599 4410
Liestal Tel. 061 553 53 53
Gesuch um Nachteilsausgleich während der Ausbildung PDF
Gesuch um Nachteilsausgleich für das QV PDF
Formular Nachweis Fördermassnahmen während der Ausbildung PDF