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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet – auch am Arbeitsplatz. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Mitarbeitenden zu schützen.
Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Sexuelle Belästigung ist jedes Verhalten sexueller oder sexistischer Natur, das von einer Seite unerwünscht ist und eine Person in ihrer Würde verletzt. Dabei ist ausschlaggebend, wie ein Verhalten bei der belästigten Person ankommt. Die Wahrnehmung der belästigten Person zählt – nicht die Absicht der belästigenden Person. Sexuelle Belästigung hat nichts mit einem einvernehmlichen Flirt oder einem lockeren Arbeitsklima zu tun – mit einer Belästigung werden persönliche Grenzen überschritten.
Sexuelle Belästigung kann unterschiedlich aussehen:
- anzügliche Bemerkungen
- sexistische Sprüche und Witze, z. B. über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
- Zeigen oder Aufhängen von pornografischem Material
- anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten
- unerwünschter Körperkontakt und aufdringliches Verhalten
- Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen
- auch nicht sexuelle, aber entwürdigende Verhaltensweisen wie deplatzierte oder verletzende Aussagen, z. B. über das Äussere von Betroffenen, können als sexuelle und sexistische Belästigung gelten
- schwerwiegende Formen wie sexuelle und körperliche Übergriffe, Verfolgung inner- und ausserhalb des Betriebs, Nötigung oder Vergewaltigung (diese sind immer auch strafrechtlich relevant)
Sexuelle Belästigung kann überall stattfinden: im Büro, in der Werkstatt oder per Telefon, E-Mail oder Chat-Nachricht. Auch Belästigungen ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (z. B. auf der Geschäftsreise, beim Teamausflug oder Teamessen) gelten als Belästigungen am Arbeitsplatz, da sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken können.
Sexuelle Belästigung kommt auch in Schulen vor, an der Universität, im Spital, in Freizeiteinrichtungen, auf der Strasse, in den eigenen vier Wänden etc.
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgebende, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern.
Schutz beim Kanton Basel-Landschaft
Arbeiten Sie in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft, so finden Sie mögliche Anlaufstellen und die rechtlichen Grundlagen unter «Für Kantonsmitarbeitende» > Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Das müssen Sie wissen.
Was tun bei sexueller Belästigung?
Was können Sie tun, wenn Sie sexuell belästigt werden?
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Setzen Sie Grenzen – falls zumutbar und möglich: Wenn Sie sich von jemandem sexuell belästigt fühlen, versuchen Sie sofort und bestimmt zu sagen, dass Sie das nicht möchten (z. B. «Das geht mir zu weit. Das will ich nicht.»). Oder schreiben Sie der Person eine E-Mail oder einen Brief. Benennen Sie die Belästigung und teilen Sie der Person mit, dass Sie fortan korrektes Verhalten erwarten.
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Sie haben das Recht, Ihr Unbehagen auszudrücken und sich ein bestimmtes Verhalten zu verbitten – auch gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Sie können sich aber auch Zeit nehmen und später reagieren. Manchmal kann es auch schwierig sein zu reagieren, z. B. wenn ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Holen Sie sich in diesen Fällen Beratung oder Unterstützung durch Personen, denen Sie vertrauen.
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Lassen Sie sich beraten. Manche Arbeitgebende haben Vertrauenspersonen oder eine andere vertrauliche Ansprechstelle bezeichnet, an die Sie sich vertraulich wenden können. Zudem bietet Ihnen die Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer Beratung.
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Halten Sie die Vorfälle schriftlich fest, wenn die Belästigung anhält. Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Umgebung. Vielleicht sind weitere Personen betroffen und Sie können sich gemeinsam zur Wehr setzen. Wenn Sie sich gegen sexuelle Belästigung direkt wehren oder bei Vorgesetzten oder HR-Verantwortlichen beschweren, sind Sie in der Regel gesetzlich gegen Kündigung geschützt.
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Sie können sich immer auch an Vorgesetzte oder die HR-Beratung bzw. Personalabteilung Ihrer Direktion wenden. Dabei müssen Sie sich bewusst sein: Diese sind verpflichtet, rasch zu reagieren, um den Fall abzuklären und die sexuelle Belästigung zu stoppen. Die Vertraulichkeit Ihrer Information kann darum nicht mehr vollumfänglich garantiert werden. Sollten Sie das in diesem Moment also nicht wünschen, können Sie sich – falls in Ihrem Betrieb vorhanden – zunächst an eine Vertrauensperson oder eine andere vertrauliche Ansprechstelle wenden. Zudem bietet Ihnen die Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer Beratung.
- Falls Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber der Präventions- und Interventionspflicht nicht nachkommt, können Sie sich an die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben wenden.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für alle Mitarbeitenden» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie vermuten, dass Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt werden?
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Reagieren Sie bei sexistischen Sprüche und Witzen.
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Sprechen Sie die betroffene Person an. Ermutigen Sie sie, die Belästigung zurückzuweisen und «Nein» zu sagen. Bieten Sie ihr Ihre Unterstützung an.
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Falls in Ihrem Betrieb vorhanden, informieren Sie sie über Vertrauenspersonen oder eine andere vertrauliche Ansprechstelle.
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Sprechen Sie die belästigende Person an, falls dies für Sie zumutbar ist. Machen Sie klar, dass ihr Verhalten unangebracht bzw. unzulässig ist.
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Unterstützen Sie die belästigte Person, wenn die Belästigung anhält: Sie können sie beispielsweise zu einem Gespräch mit Vorgesetzten begleiten. Oder sie können sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stellen – dabei sind Sie in der Regel gesetzlich gegen Kündigung geschützt.
Vorgesetzte und HR-Verantwortliche: Was müssen und können Sie tun, um sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu stoppen?
Als Vorgesetzte oder Vorgesetzter sind Sie verpflichtet, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Das hält das Gleichstellungsgesetz fest. Auch HR-Verantwortliche haben Pflichten. Tun Sie daher Folgendes:
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Kümmern Sie sich aktiv um einen respektvollen Umgang in Ihrem Team bzw. Arbeitsumfeld. Sie haben eine Vorbildfunktion und sollten auch Ihr eigenes Verhalten reflektieren.
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Sprechen Sie das Thema sexuelle Belästigung präventiv an und beziehen Sie Stellung: Sexuelle Belästigung wird in Ihrem Team bzw. Arbeitsumfeld nicht geduldet. Bekräftigen Sie dies regelmässig. Vergessen Sie dabei nicht, auch Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und Aushilfen zu informieren. Bei jüngeren Mitarbeitenden gelten erhöhte Sorgfaltspflichten.
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Falls in Ihrem Betrieb vorhanden, machen Sie Vertrauenspersonen oder eine andere vertrauliche Ansprechstelle präventiv bekannt in Ihrer Organisationseinheit oder Ihrem Team.
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Stoppen Sie sexuelle Belästigung in Ihrem Team sofort, sobald sie etwas bemerken oder davon erfahren. Sie sind verpflichtet, Mitarbeitende unverzüglich vor weiteren Übergriffen oder anderen Repressalien zu schützen. Falls die Situation unklar ist und weitere Abklärungen nötig sind: Ergreifen Sie als Vorgesetzte/r provisorische Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person. Je nach Schwere eines Verdachts können Sie die beschuldigte Person z. B. vorübergehend in ein anderes Team versetzen, freistellen oder wenn möglich von zu Hause arbeiten lassen.
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Stärken Sie der belästigten Person den Rücken und zeigen sie ihr Handlungsmöglichkeiten auf.
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Klären Sie die Vorfälle sorgfältig ab. Sie sind als Vorgesetzte/r verpflichtet, den Vorfall abzuklären. Führen Sie das Gespräch mit der beschuldigten Person. Holen Sie sich vor diesem Gespräch bei Bedarf Informationen und Rat bei der Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer. Als vorgesetzte Person können Sie sich auch an HR-Verantwortlich ein Ihrem Betrieb wenden. Das Gespräch mit der beschuldigten Person sollte nicht in einem Teamsetting und nicht gemeinsam mit der belästigten Person stattfinden. Sie können sich zum weiteren Vorgehen auch von der Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer beraten lassen. Falls die Sachlage nicht eindeutig ist, können Sie auch eine spezialisierte externe Stelle mit einer Untersuchung beauftragen.
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Wenn die Abklärungen ergeben, dass eine sexuelle Belästigung stattgefunden hat: Verhängen Sie angemessene Sanktionen und ergreifen Sie allfällige Massnahmen zur Entschädigung der belästigten Person. Informieren Sie die Mitarbeitenden kurz und sachlich.
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Informieren Sie als HR-Verantwortliche/r bei einem Vorfall oder Verdacht die zuständige Führungskraft. Diese ist verpflichtet zu intervenieren. Wird eine Führungskraft der sexuellen Belästigung beschuldigt, ist die nächsthöhere vorgesetzte Person zu informieren.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für HR und Führungskräfte» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie selber Grenzen überschreiten?
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Sexuelle Belästigung ist für Betroffene sehr belastend. Seien Sie darum ehrlich zu sich selbst: Haben Sie Grenzen nicht eingehalten oder als störend empfundenes Verhalten fortgeführt? Entschuldigen Sie sich bei der belästigten Person und achten Sie besser auf die Grenzen des Gegenübers.
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Sprechen Sie bei Bedarf mit einer Fachperson über die Belästigung.