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21.05.2013
Einführung Selbstbehalt beim Steuerabzug für Krankheitskosten
Einführung eines Selbstbehaltes beim Steuerabzug für Krankheitskosten
Der Regierungsrat überweist dem Landrat im Rahmen des Entlastungspakets 12/15 einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes. Mit der Änderung des Steuergesetzes soll beim Abzug der Krankheits- und Unfallkosten wie bei der direkten Bundessteuer ein Selbstbehalt von 5 Prozent eingeführt werden. Ein solcher Selbstbehalt drängt sich nicht nur aus Gründen der Harmonisierung und der Vereinfachung, sondern vorab zur Gesundung des Staatshaushaltes auf. Die Gesetzesänderung wird zu einer jährlichen Entlastung des Staatshaushalts von rund 15 Mio. Franken führen.
Am 17. Juni 2012 hat der Baselbieter Souverän das Gesetz über die Entlastung des Finanzhaushalts bis 2014 (Entlastungsrahmengesetz) als Gesamtpaket abgelehnt. Als Folge der Ablehnung des Gesamtpakets fehlt nun ein wichtiger Baustein für die Entlastung des Staatshaushaltes, denn die Einführung eines Selbstbehalts bei den steuerlich abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten war als Entlastungsmassnahme ebenfalls vorgesehen. Sie wird deshalb dem Landrat nun mit einer separaten Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Folgende drei Gründe sprechen für die Einführung eines Selbstbehaltes: Harmonisierungsrechtliche Vorgaben, Vereinfachungsgründe und ein massgeblicher Beitrag zum Entlastungspaket 2012/15. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt deutlich die Einführung eines Selbstbehalts vor; es legt lediglich dessen Höhe nicht fest. Die meisten Kantone haben hier die Lösung der direkten Bundessteuer gewählt, nach der nur die 5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens übersteigenden Kosten abgezogen werden können. Diese Massnahme liegt zudem genau auf der Linie der im November 2011 beschlossenen Verfassungsbestimmung, die verlangt, dass das Ausfüllen der Steuererklärung wenig Zeit in Anspruch nimmt und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand bedeutet.
Durch die Einführung eines Selbstbehaltes von 5 Prozent wird der Staatshaushalt um 15 Mio. Franken jährlich entlastet, die gesamtschweizerische Steuerharmonisierungsvorgabe umgesetzt und ein grosser Beitrag zur Vereinfachung und damit auch zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens geleistet. Keine Einschränkung wird es bei der Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten geben; diese werden nach wie vor in vollem Umfang abzugsfähig bleiben.
Der Regierungsrat überweist dem Landrat im Rahmen des Entlastungspakets 12/15 einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes. Mit der Änderung des Steuergesetzes soll beim Abzug der Krankheits- und Unfallkosten wie bei der direkten Bundessteuer ein Selbstbehalt von 5 Prozent eingeführt werden. Ein solcher Selbstbehalt drängt sich nicht nur aus Gründen der Harmonisierung und der Vereinfachung, sondern vorab zur Gesundung des Staatshaushaltes auf. Die Gesetzesänderung wird zu einer jährlichen Entlastung des Staatshaushalts von rund 15 Mio. Franken führen.
Am 17. Juni 2012 hat der Baselbieter Souverän das Gesetz über die Entlastung des Finanzhaushalts bis 2014 (Entlastungsrahmengesetz) als Gesamtpaket abgelehnt. Als Folge der Ablehnung des Gesamtpakets fehlt nun ein wichtiger Baustein für die Entlastung des Staatshaushaltes, denn die Einführung eines Selbstbehalts bei den steuerlich abzugsfähigen Krankheits- und Unfallkosten war als Entlastungsmassnahme ebenfalls vorgesehen. Sie wird deshalb dem Landrat nun mit einer separaten Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.
Folgende drei Gründe sprechen für die Einführung eines Selbstbehaltes: Harmonisierungsrechtliche Vorgaben, Vereinfachungsgründe und ein massgeblicher Beitrag zum Entlastungspaket 2012/15. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt deutlich die Einführung eines Selbstbehalts vor; es legt lediglich dessen Höhe nicht fest. Die meisten Kantone haben hier die Lösung der direkten Bundessteuer gewählt, nach der nur die 5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens übersteigenden Kosten abgezogen werden können. Diese Massnahme liegt zudem genau auf der Linie der im November 2011 beschlossenen Verfassungsbestimmung, die verlangt, dass das Ausfüllen der Steuererklärung wenig Zeit in Anspruch nimmt und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand bedeutet.
Durch die Einführung eines Selbstbehaltes von 5 Prozent wird der Staatshaushalt um 15 Mio. Franken jährlich entlastet, die gesamtschweizerische Steuerharmonisierungsvorgabe umgesetzt und ein grosser Beitrag zur Vereinfachung und damit auch zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens geleistet. Keine Einschränkung wird es bei der Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten geben; diese werden nach wie vor in vollem Umfang abzugsfähig bleiben.