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13.05.2014
Finanzausgleich: Anpassung Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe
Finanzausgleich: Anpassung bei der Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe
Der Regierungsrat hat heute beschlossen, die Finanzausgleichsverordnung im Bereich der Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe anzupassen. Die Anpassung tritt bereits per Finanzausgleich 2014 in Kraft.
Die Finanz- und Kirchendirektion hatte im Sommer 2013 eine Wirksamkeitsprüfung über den Baselbieter Finanzausgleich erstellen lassen. In diesem Bericht werden verschiedene Mass-nahmen vorgeschlagen. Viele dieser Massnahmen bedingen eine Gesetzesänderung. Es ist vorgesehen, dass das Finanzausgleichsgesetz auf den Finanzausgleich 2016 angepasst wird. In Bezug auf die Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe können die vorgeschlagenen Verbesserungen aber auf Verordnungsstufe und daher auch rascher umgesetzt werden. Die der Berechnung der Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe zugrunde liegenden Indikatoren wurden mit der heutigen Verordnungsanpassung verbessert. Dies führt zu einer gerechteren Verteilung der vom Kanton bezahlten Sonderlastenabgeltung unter den Gemeinden, nicht aber zu einem insgesamt grösseren Auszahlungsbetrag.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung
Der Regierungsrat hat heute beschlossen, die Finanzausgleichsverordnung im Bereich der Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe anzupassen. Die Anpassung tritt bereits per Finanzausgleich 2014 in Kraft.
Die Finanz- und Kirchendirektion hatte im Sommer 2013 eine Wirksamkeitsprüfung über den Baselbieter Finanzausgleich erstellen lassen. In diesem Bericht werden verschiedene Mass-nahmen vorgeschlagen. Viele dieser Massnahmen bedingen eine Gesetzesänderung. Es ist vorgesehen, dass das Finanzausgleichsgesetz auf den Finanzausgleich 2016 angepasst wird. In Bezug auf die Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe können die vorgeschlagenen Verbesserungen aber auf Verordnungsstufe und daher auch rascher umgesetzt werden. Die der Berechnung der Sonderlastenabgeltung Sozialhilfe zugrunde liegenden Indikatoren wurden mit der heutigen Verordnungsanpassung verbessert. Dies führt zu einer gerechteren Verteilung der vom Kanton bezahlten Sonderlastenabgeltung unter den Gemeinden, nicht aber zu einem insgesamt grösseren Auszahlungsbetrag.
vgl. Chronologische Gesetzessammlung