- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Medienmitteilungen
- Vernehmlassung: Revision Freizügigkeit, berufliche Vorsorge
22.01.2013
Vernehmlassung: Revision Freizügigkeit, berufliche Vorsorge
Vernehmlassung zur Revision des Freizügigkeitsgesetzes und des Gesetzes über die berufliche Vorsorge
Der Regierungsrat kann der vom Bund geplanten Revision des Freizügigkeitsgesetzes und des Gesetzes über die berufliche Vorsorge hinsichtlich einer verminderten Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nur teilweise zustimmen. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Sozialversicherung hält er fest, dass mit der Revision die Vorsorgeeinrichtungen zur Erfüllung weiterer Aufgaben verpflichtet werden. Mit diesen Aufgaben werden zusätzliche Verwaltungskosten für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden sein. Im Hinblick auf die immer wieder in der Kritik stehende Höhe der Verwaltungskosten von Pensionskassen und aus Gründen der Verhältnismässigkeit steht der Regierungsrat den geplanten Gesetzesanpassungen kritisch gegenüber.
Der Regierungsrat kann der vom Bund geplanten Revision des Freizügigkeitsgesetzes und des Gesetzes über die berufliche Vorsorge hinsichtlich einer verminderten Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nur teilweise zustimmen. In seiner Vernehmlassungsantwort an das Bundesamt für Sozialversicherung hält er fest, dass mit der Revision die Vorsorgeeinrichtungen zur Erfüllung weiterer Aufgaben verpflichtet werden. Mit diesen Aufgaben werden zusätzliche Verwaltungskosten für die Vorsorgeeinrichtungen verbunden sein. Im Hinblick auf die immer wieder in der Kritik stehende Höhe der Verwaltungskosten von Pensionskassen und aus Gründen der Verhältnismässigkeit steht der Regierungsrat den geplanten Gesetzesanpassungen kritisch gegenüber.