- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht
- Bewilligungen
- Ausweis S
Ausweis S
Ausweis S
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1. Oktober 1999 sieht das Asylgesetz vor, dass die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehend Schutz gewähren kann. Dabei entscheidet der Bundesrat, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehenden Schutz gewährt wird.
- Der Status der schutzbedürftigen Personen wird im Asylgesetz geregelt. Die Zuständigkeiten sind gleich wie im Asyl- und Flüchtlingsbereich organisiert.
- Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).
- Personen, welche den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Sie dürfen ohne Wartezeit einer Erwerbstätigkeit (auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit) nachgehen.
- Es gibt beim Schutzstatus S keine Kontingentierung.