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27.04.2012
1. Mai: Park im Grünen für Öffentlichkeit geschlossen
1. Mai: Park im Grünen für Öffentlichkeit geschlossen - Alkoholkonsumationsverbote in Teilen von Reinach und Münchenstein
Für den kommenden 1. Mai haben die Gemeinden Reinach und Münchenstein auf mehreren Parzellen ein vorübergehendes Fahr- und Alkoholkonsumationsverbot erlassen. Der Park im Grünen (Grün 80) mit seinen Parkplätzen wird zudem für die Öffentlichkeit geschlossen. Wer diese und allfällige weitere Verbote in diesem Zusammenhang missachtet, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig.
Für eine Veranstaltung wie den Harassenlauf ist innert der gesetzten Frist trotz frühzeitiger Bekanntgabe kein bewilligungsfähiges Gesuch eingegangen. Findet nun trotzdem ein "Harassenlauf" statt, ist er illegal. Widerhandlungen gegen die ausgesprochenen Verbote können mit einer Verzeigung und einer Busse von 500 Franken geahndet werden. Somit gelten die identischen Rahmenbedingungen wie die letzten zwei Jahre. Nach Zwischenfällen mit Schwerverletzten anno 2009 mussten die Behörden handeln.
Park im Grünen (Grün 80) gesperrt - Alkoholkonsumationsverbote
Die Stiftung Park im Grünen sperrt am 1. Mai das gesamte Areal inkl. Parkplätze für die Öffentlichkeit. Wer sich nicht daran hält, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, was eine Busse oder gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Die Alkohol- und Fahrverbotszonen von Reinach und Münchenstein sind auf den jeweiligen Homepages der Gemeinden www.reinach-bl.ch ; www.muenchenstein.ch oder in den Schaukästen ersichtlich.
Appell an potenzielle Teilnehmer
Kanton, Gemeinden und die Stiftung Park im Grünen appellieren an die Jugendlichen und Erwachsenen, die genannten Rahmenbedingungen zu respektieren und die erwähnten Gebiete zu meiden. Ebenso sind die Eltern gebeten, auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.
Für Rückfragen:
Adrian Baumgartner, Sprecher Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 66 15
Für den kommenden 1. Mai haben die Gemeinden Reinach und Münchenstein auf mehreren Parzellen ein vorübergehendes Fahr- und Alkoholkonsumationsverbot erlassen. Der Park im Grünen (Grün 80) mit seinen Parkplätzen wird zudem für die Öffentlichkeit geschlossen. Wer diese und allfällige weitere Verbote in diesem Zusammenhang missachtet, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig.
Für eine Veranstaltung wie den Harassenlauf ist innert der gesetzten Frist trotz frühzeitiger Bekanntgabe kein bewilligungsfähiges Gesuch eingegangen. Findet nun trotzdem ein "Harassenlauf" statt, ist er illegal. Widerhandlungen gegen die ausgesprochenen Verbote können mit einer Verzeigung und einer Busse von 500 Franken geahndet werden. Somit gelten die identischen Rahmenbedingungen wie die letzten zwei Jahre. Nach Zwischenfällen mit Schwerverletzten anno 2009 mussten die Behörden handeln.
Park im Grünen (Grün 80) gesperrt - Alkoholkonsumationsverbote
Die Stiftung Park im Grünen sperrt am 1. Mai das gesamte Areal inkl. Parkplätze für die Öffentlichkeit. Wer sich nicht daran hält, macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, was eine Busse oder gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.
Die Alkohol- und Fahrverbotszonen von Reinach und Münchenstein sind auf den jeweiligen Homepages der Gemeinden www.reinach-bl.ch ; www.muenchenstein.ch oder in den Schaukästen ersichtlich.
Appell an potenzielle Teilnehmer
Kanton, Gemeinden und die Stiftung Park im Grünen appellieren an die Jugendlichen und Erwachsenen, die genannten Rahmenbedingungen zu respektieren und die erwähnten Gebiete zu meiden. Ebenso sind die Eltern gebeten, auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen.
Für Rückfragen:
Adrian Baumgartner, Sprecher Sicherheitsdirektion, Tel. 061 552 66 15