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25.09.2012
Ausschaffungsinitiative: Regierung unterstützt Bundesratsvariante
Regierung unterstützt Bundesratsvariante zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative
Der Regierungsrat äussert sich grundsätzlich positiv zu der vom Bundesrat favorisierten Variante für die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festhält.
Der Bundesrat unterbreitet zwei Varianten zur Umsetzung der in der Volksabstimmung vom November 2010 gutgeheissenen Ausschaffungsinitiative. Die Initiative sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 strebt eine vermittelnde Lösung an, die sowohl dem von den neuen Verfassungsbestimmungen angestrebten Ausweisungsautomatismus als auch den geltenden Verfassungsgrundsätzen und Menschenrechtsgarantien so weit als möglich Rechnung trägt. Die vom Initiativkomitee lancierte Variante 2 sieht einen Deliktskatalog vor, der nicht nur schwere Verbrechen mit einer verhängten Strafe von mehr als 6 Monaten, sondern - ohne Bindung an eine Mindeststrafe - auch leichte Vergehen umfasst. Ausserdem wird bei Variante 2 die Ausweisung - bei gegebenem Straftatbestand - automatisch angeordnet. Damit führen auch weniger schwere Delikte zu einer zwingenden Landesverweisung. Beide Umsetzungsvarianten sehen die Einführung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor.
Die Baselbieter Regierung spricht sich für die Variante 1 zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative aus. Die Variante 2 lehnt sie ab, weil sie fundamentalen rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Grundsätzen widerspricht und keinen Raum für eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes lässt. Die Variante 1 erachtet der Regierungsrat als gangbaren Weg, um den Volkswillen unter gleichzeitiger Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze umzusetzen. Er verlangt aber, diese Variante noch so anzupassen, dass die Anordnung der Landesverweisung weiterhin durch die ausländerrechtliche Behörde und nicht durch ein Gericht erfolgt. Er verweist darauf, dass im Jahr 2007 die frühere Konkurrenzsituation mit strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilicher Ausweisung mit gutem Grund aufgehoben wurde. Zudem erwartet der Regierungsrat, dass gleich wie beim Vollzug von ausländerrechtlichen Wegweisungen auch bei der Umsetzung der Volksinitiative die Kosten teilweise vom Bund getragen werden.
Für Rückfragen: Peter Guggisberg, Sicherheitsdirektion, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Tel. 061 552 57 37
Der Regierungsrat äussert sich grundsätzlich positiv zu der vom Bundesrat favorisierten Variante für die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement festhält.
Der Bundesrat unterbreitet zwei Varianten zur Umsetzung der in der Volksabstimmung vom November 2010 gutgeheissenen Ausschaffungsinitiative. Die Initiative sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die vom Bundesrat favorisierte Variante 1 strebt eine vermittelnde Lösung an, die sowohl dem von den neuen Verfassungsbestimmungen angestrebten Ausweisungsautomatismus als auch den geltenden Verfassungsgrundsätzen und Menschenrechtsgarantien so weit als möglich Rechnung trägt. Die vom Initiativkomitee lancierte Variante 2 sieht einen Deliktskatalog vor, der nicht nur schwere Verbrechen mit einer verhängten Strafe von mehr als 6 Monaten, sondern - ohne Bindung an eine Mindeststrafe - auch leichte Vergehen umfasst. Ausserdem wird bei Variante 2 die Ausweisung - bei gegebenem Straftatbestand - automatisch angeordnet. Damit führen auch weniger schwere Delikte zu einer zwingenden Landesverweisung. Beide Umsetzungsvarianten sehen die Einführung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor.
Die Baselbieter Regierung spricht sich für die Variante 1 zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative aus. Die Variante 2 lehnt sie ab, weil sie fundamentalen rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Grundsätzen widerspricht und keinen Raum für eine Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes lässt. Die Variante 1 erachtet der Regierungsrat als gangbaren Weg, um den Volkswillen unter gleichzeitiger Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze umzusetzen. Er verlangt aber, diese Variante noch so anzupassen, dass die Anordnung der Landesverweisung weiterhin durch die ausländerrechtliche Behörde und nicht durch ein Gericht erfolgt. Er verweist darauf, dass im Jahr 2007 die frühere Konkurrenzsituation mit strafrechtlicher Landesverweisung und fremdenpolizeilicher Ausweisung mit gutem Grund aufgehoben wurde. Zudem erwartet der Regierungsrat, dass gleich wie beim Vollzug von ausländerrechtlichen Wegweisungen auch bei der Umsetzung der Volksinitiative die Kosten teilweise vom Bund getragen werden.
Für Rückfragen: Peter Guggisberg, Sicherheitsdirektion, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Tel. 061 552 57 37