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15.11.2011
Besserer Kindesschutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
Der Regierungsrat unterstützt die Genehmigung der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch sowie deren Umsetzung im schweizerischen Recht. Er ist allerdings der Meinung, im Schweizerischen Strafgesetzbuch sollte auch eine spezielle Strafnorm gegen das so genannte "Grooming" (sexuell motiviertes Anbahnen von Kontakten zu Unmündigen im Internet) einführt werden. Dies teilt er in seiner heutigen Vernehmlassungsantwort dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit.
Die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der Konvention bereits weitgehend. Die Konvention geht aber insofern über unser geltendes Strafrecht hinaus, als sie in Teilbereichen den Schutz auf Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ausdehnt. So sind heute einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit Unmündigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig sind, in der Schweiz nicht strafbar. Daher bedingt der Konventionsbeitritt punktuelle Anpassungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Künftig soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer gegen Entgelt sexuelle Dienste von Unmündigen in Anspruch nimmt; die Unmündigen selber sollen straflos bleiben. Die neue Strafnorm will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen. Zu diesem Zweck schlägt der Bund zusätzlich vor, die Förderung der Prostitution Unmündiger unter Strafe zu stellen. Weiter sollen im Bereich der Kinderpornografie Unmündige vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden.
Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung den Beitritt zur Konvention, die auch die internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten vereinfachen wird. Den Revisionsvorschlägen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch stimmt er mit folgender Ausnahme zu: Das EJPD ist der Meinung, auf die Einführung eines speziellen Straftatbestands des "Grooming" – das heisst des sexuell motivierten Anbahnens von Kontakten zu Unmündigen im Internet – könne verzichtet werden; dieses Verhalten gelte gemäss Bundesgericht als strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen. Diese Auffassung lässt sich zwar vertreten, dennoch erachtet es der Regierungsrat im Interesse des Kindesschutzes als wünschenswert, eine separate Strafnorm zu schaffen. Auf diese Weise fände die gesellschaftliche Ächtung eines derartigen Verhaltens von Erwachsenen stärkeren Ausdruck, was rechtspolitisch sehr zu begrüssen wäre. Eine spezifische Strafbestimmung könnte auch einer unterschiedlichen Auslegung der heutigen Strafbestimmungen entgegen wirken.
Auskunft: Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Tel. 061 552 57 37
Die am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch will die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen umfassend schützen. Die schweizerische Rechtsordnung genügt den Anforderungen der Konvention bereits weitgehend. Die Konvention geht aber insofern über unser geltendes Strafrecht hinaus, als sie in Teilbereichen den Schutz auf Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ausdehnt. So sind heute einvernehmliche, bezahlte sexuelle Kontakte mit Unmündigen, die älter als 16 Jahre und damit sexuell mündig sind, in der Schweiz nicht strafbar. Daher bedingt der Konventionsbeitritt punktuelle Anpassungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. Künftig soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden, wer gegen Entgelt sexuelle Dienste von Unmündigen in Anspruch nimmt; die Unmündigen selber sollen straflos bleiben. Die neue Strafnorm will Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in die Prostitution schützen. Zu diesem Zweck schlägt der Bund zusätzlich vor, die Förderung der Prostitution Unmündiger unter Strafe zu stellen. Weiter sollen im Bereich der Kinderpornografie Unmündige vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden.
Der Regierungsrat begrüsst in seiner Vernehmlassung den Beitritt zur Konvention, die auch die internationale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten vereinfachen wird. Den Revisionsvorschlägen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch stimmt er mit folgender Ausnahme zu: Das EJPD ist der Meinung, auf die Einführung eines speziellen Straftatbestands des "Grooming" – das heisst des sexuell motivierten Anbahnens von Kontakten zu Unmündigen im Internet – könne verzichtet werden; dieses Verhalten gelte gemäss Bundesgericht als strafbarer Versuch, sexuelle Handlungen mit Kindern zu begehen. Diese Auffassung lässt sich zwar vertreten, dennoch erachtet es der Regierungsrat im Interesse des Kindesschutzes als wünschenswert, eine separate Strafnorm zu schaffen. Auf diese Weise fände die gesellschaftliche Ächtung eines derartigen Verhaltens von Erwachsenen stärkeren Ausdruck, was rechtspolitisch sehr zu begrüssen wäre. Eine spezifische Strafbestimmung könnte auch einer unterschiedlichen Auslegung der heutigen Strafbestimmungen entgegen wirken.
Auskunft: Peter Guggisberg, Leiter Abteilung Rechtsetzung, Tel. 061 552 57 37