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04.11.2009
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich: Vorlage geht an den Landrat
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom Dienstag, 3. November 2009, das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich zu Handen des Landrates verabschiedet. Das Gesetz regelt und vereinheitlicht insbesondere die finanziellen Beiträge der Gemeinden an die Erziehungsberechtigten ("Betreuungsgutschein") bei der Nutzung von Tagesfamilien oder Kindertagesstätten infolge Erwerbstätigkeit oder beruflicher Weiterbildung. Die Höhe des Gemeindebeitrages ist abhängig vom Einkommen der Eltern. Die verbleibenden Kosten werden weiterhin von den Erziehungsberechtigten getragen.
Das neue Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich (FEB) sieht vor, dass die Gemeinden an die Erziehungsberechtigten Beiträge entrichten, wenn deren Kleinkinder wegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf innerhalb oder ausserhalb des Kantons Kindertagesstätten oder Tageseltern besuchen (Betreuungsgutschein). Die Nutzung der FEB-Abgebote ist freiwillig. Jede Familie entscheidet, ob und in welchem Umfang sie FEB-Angebote in Anspruch nehmen will. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich in Abhängigkeit von ihrem Einkommen an den Betreuungskosten. Alle Einrichtungen und Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung stellen das Wohl der anvertrauten Kinder in den Mittelpunkt.
Das Gesetz hält daran fest, dass FEB im Frühbereich eine kommunale Aufgabe darstellt und daher die Gemeinden für den Vollzug und für die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Erziehungsberechtigen zuständig sind. FEB im Frühbereich ist für die Gemeinden keine völlig neue Aufgabe, sondern diese wird von vielen Gemeinden heute akzeptiert und gelebt. Durch die Gemeindebeiträge im Frühbereich entlasten die Gemeinden auch ihre Sozialfürsorge. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf des Jahres 2007 enthält das Gesetz eine Rahmenregelung für die Bemessung und Höhe der Gemeindebeiträge. Die Gemeinden können somit durch Reglement den kantonalen Tarif im Rahmen festgelegter Eckpunkte ändern. Dadurch können die Gemeinden die FEB-Kosten gegenüber der kantonalen Beitragsskala um die Hälfte reduzieren. Somit wird einerseits den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, die Beiträge im Hinblick auf ihre Finanzkraft und ihre lokalen Gegebenheiten auszugestalten. Andererseits erhält der Kanton eine flächendeckende FEB-Regelung mit vereinheitlichten Mindestbeiträgen der Gemeinden.
Der Kanton übernimmt im Frühbereich beratende Funktion und leistet finanzielle Unterstützung für die Anschubfinanzierung der Kindertagesstätten und für die Aus- und Weiterbildung des FEB-Personals.
Umfang und Gestaltung der FEB-Angebote richten sich nach der effektiven Nachfrage durch die Familien. Die Anpassung des Betreuungsangebots an die Nachfrage regelt nach dem System der Subjektfinanzierung der Markt, wobei auf die Anschubfinanzierung des Bundes und des Kantons zurückgegriffen werden kann. Sprunghafte Nachfrageveränderungen sind nicht zu erwarten, da die Kinderbetreuung stets in ein umfassendes Netz der Familienorganisation eingebunden ist und nur im Rahmen mittelfristiger Planungsvorgänge verändert wird.
Das FEB-Gesetz ist abgestimmt mit der Änderung des Bildungsgesetzes (familienergänzende Kinderbetreuung im Schulbereich), die an derselben Sitzung durch die Regierung verabschiedet worden ist.
Medienmappe:
- Die wichtigsten Eckwerte [PDF]
- Referat Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli [PDF]
- Referat Regierungsrätin Sabine Pegoraro [PDF]
- Referat Esther Kilchmann [PDF]
- Rererat Karin Bartels [PDF]
- Bilder in hoher Auflösung: Bild 1 || Bild 2 || Bild 3
Auskunft:
Katrin Bartels, Leiterin Fachstelle für Familienfragen, Tel. 079 715 42 22
oder per Email: katrin.bartels@bl.ch
Liestal, 4. November 2009
Das neue Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich (FEB) sieht vor, dass die Gemeinden an die Erziehungsberechtigten Beiträge entrichten, wenn deren Kleinkinder wegen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf innerhalb oder ausserhalb des Kantons Kindertagesstätten oder Tageseltern besuchen (Betreuungsgutschein). Die Nutzung der FEB-Abgebote ist freiwillig. Jede Familie entscheidet, ob und in welchem Umfang sie FEB-Angebote in Anspruch nehmen will. Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich in Abhängigkeit von ihrem Einkommen an den Betreuungskosten. Alle Einrichtungen und Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung stellen das Wohl der anvertrauten Kinder in den Mittelpunkt.
Das Gesetz hält daran fest, dass FEB im Frühbereich eine kommunale Aufgabe darstellt und daher die Gemeinden für den Vollzug und für die Finanzierung der Gemeindebeiträge an die Erziehungsberechtigen zuständig sind. FEB im Frühbereich ist für die Gemeinden keine völlig neue Aufgabe, sondern diese wird von vielen Gemeinden heute akzeptiert und gelebt. Durch die Gemeindebeiträge im Frühbereich entlasten die Gemeinden auch ihre Sozialfürsorge. Im Gegensatz zum Vernehmlassungsentwurf des Jahres 2007 enthält das Gesetz eine Rahmenregelung für die Bemessung und Höhe der Gemeindebeiträge. Die Gemeinden können somit durch Reglement den kantonalen Tarif im Rahmen festgelegter Eckpunkte ändern. Dadurch können die Gemeinden die FEB-Kosten gegenüber der kantonalen Beitragsskala um die Hälfte reduzieren. Somit wird einerseits den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, die Beiträge im Hinblick auf ihre Finanzkraft und ihre lokalen Gegebenheiten auszugestalten. Andererseits erhält der Kanton eine flächendeckende FEB-Regelung mit vereinheitlichten Mindestbeiträgen der Gemeinden.
Der Kanton übernimmt im Frühbereich beratende Funktion und leistet finanzielle Unterstützung für die Anschubfinanzierung der Kindertagesstätten und für die Aus- und Weiterbildung des FEB-Personals.
Umfang und Gestaltung der FEB-Angebote richten sich nach der effektiven Nachfrage durch die Familien. Die Anpassung des Betreuungsangebots an die Nachfrage regelt nach dem System der Subjektfinanzierung der Markt, wobei auf die Anschubfinanzierung des Bundes und des Kantons zurückgegriffen werden kann. Sprunghafte Nachfrageveränderungen sind nicht zu erwarten, da die Kinderbetreuung stets in ein umfassendes Netz der Familienorganisation eingebunden ist und nur im Rahmen mittelfristiger Planungsvorgänge verändert wird.
Das FEB-Gesetz ist abgestimmt mit der Änderung des Bildungsgesetzes (familienergänzende Kinderbetreuung im Schulbereich), die an derselben Sitzung durch die Regierung verabschiedet worden ist.
Medienmappe:
- Die wichtigsten Eckwerte [PDF]
- Referat Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli [PDF]
- Referat Regierungsrätin Sabine Pegoraro [PDF]
- Referat Esther Kilchmann [PDF]
- Rererat Karin Bartels [PDF]
- Bilder in hoher Auflösung: Bild 1 || Bild 2 || Bild 3
Auskunft:
Katrin Bartels, Leiterin Fachstelle für Familienfragen, Tel. 079 715 42 22
oder per Email: katrin.bartels@bl.ch
Liestal, 4. November 2009