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28.08.2012
Revidiertes Polizeigesetz: Bereit für den Landrat
Der Regierungsrat überweist das revidierte Polizeigesetz an den Landrat. Nach einer breit abgestützten Vernehmlassung grenzt der Revisionsentwurf die Zuständigkeiten der kantonalen Polizei Basel-Landschaft und der Gemeindepolizeien klar voneinander ab. Damit werden die Ergebnisse der aus Gemeinde- und Kantonsvertretungen zusammengesetzten Arbeitsgruppe auf Gesetzesstufe umgesetzt. Im Weiteren schafft das Polizeigesetz eine kantonale Rechtsgrundlage für die Punkte wie Videoüberwachung und verdeckte Ermittlung.
Die "Arbeitsgruppe Aufgabenverteilung Gemeindepolizeien - Polizei Basel-Landschaft" mit Gemeinde- und Kantonsvertretungen hatte neue Gesetzesformulierungen für das Polizeigesetz und die polizeilichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes erarbeitet. In der breit abgestützten Vernehmlassung fanden diese weitestgehend Gehör. Der erreichte Konsens umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Die Neuordnung der Kompetenzen wird auch Auswirkungen auf einzelne Gemeindereglemente haben. Grundsätzlich geht das kantonale Recht dem kommunalen Recht vor. Nach der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist der Kanton für die Sicherheitspolizei zuständig. Bestimmungen in kommunalen Polizeireglementen, welche dem Polizeigesetz widersprechen oder welche sicherheitspolizeiliche Aspekte regeln, werden obsolet. Die Gemeinden sind aber nach dem Revisionsentwurf für die "Wahrung der öffentlichen Ordnung" zuständig. Regelungen in diesem Bereich sind also nach wie vor möglich und bleiben gültig.
Das geltende Polizeigesetz ist seit 1998 in Kraft. Die im Gemeindegesetz enthaltenen Bestimmungen über die Gemeindepolizei gehen zum Teil bis auf das Jahr 1970 zurück. Die im Polizeigesetz und dem Gemeindegesetz festgeschriebene Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden entspricht nicht mehr in allen Punkten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der sicherheitspolizeilichen Realität, weshalb eine Revision überfällig war.
Für Rückfragen: Pascal Steinemann, Sicherheitsdirektion, stv. Leiter Rechtssetzung, Tel. 061 552 61 98
Die "Arbeitsgruppe Aufgabenverteilung Gemeindepolizeien - Polizei Basel-Landschaft" mit Gemeinde- und Kantonsvertretungen hatte neue Gesetzesformulierungen für das Polizeigesetz und die polizeilichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes erarbeitet. In der breit abgestützten Vernehmlassung fanden diese weitestgehend Gehör. Der erreichte Konsens umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
- eine klare Abgrenzung der Aufgaben der Gemeinden und der Polizei Basel-Landschaft. Nach heutiger Ordnung überlagern sich die Aufgabengebiete, was erstens zu Abgrenzungsschwierigkeiten (wer rückt wann aus) und zweitens zu Diskussionen über die Verrechnung geführt hat.
- Als Folge der klaren Aufgabenabgrenzung soll künftig konsequent auf eine Verrechnung zwischen Kanton und Gemeinden für die Vornahme von Amtshandlungen im Aufgabenbereich des Kantons respektive der Gemeinden verzichtet werden.
- Die Gemeinden erhalten einen Anspruch auf Übertragung der Kompetenz zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs (Parkingkontrolle) sowie der Radarüberwachung des fahrenden Verkehrs auf Gemeindestrassen.
- Die Zuständigkeit aller Gemeinden im Bereich der Wahrung der öffentlichen Ordnung wird im Gemeindegesetz klar umschrieben.
Die Neuordnung der Kompetenzen wird auch Auswirkungen auf einzelne Gemeindereglemente haben. Grundsätzlich geht das kantonale Recht dem kommunalen Recht vor. Nach der neuen Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden ist der Kanton für die Sicherheitspolizei zuständig. Bestimmungen in kommunalen Polizeireglementen, welche dem Polizeigesetz widersprechen oder welche sicherheitspolizeiliche Aspekte regeln, werden obsolet. Die Gemeinden sind aber nach dem Revisionsentwurf für die "Wahrung der öffentlichen Ordnung" zuständig. Regelungen in diesem Bereich sind also nach wie vor möglich und bleiben gültig.
- Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die verdeckte Fahndung. In Fachkreisen und in der Öffentlichkeit wurde intensiv darüber diskutiert, ob die verdeckte Fahndung - insbesondere die Verfolgung von Pädophilen im Internet - auch nach Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung noch möglich ist. Bund und Kantone haben daher Musterformulierungen erarbeitet, die nun auch in das Polizeigesetz übernommen wurden.
- Ferner ist die Überwachung des öffentlichen Raums mit Videokameras heute auf kantonaler Ebene nicht geregelt. Auch in diesem Punkt wurde das Polizeigesetz ergänzt. Die differenzierten Bestimmungen zur Videoüberwachung ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden einerseits, solche Aufzeichnungen auszuwerten. Andererseits stellen klare Schranken sicher, dass die Aufzeichnungen in einem verhältnismässigen Rahmen erfolgen und nicht mehr benötigte Daten innert Frist gelöscht werden.
- Neu ist eine gesetzliche Grundlage für den "befristeten Platzverweis" von Personen von einem bestimmten öffentlichen Ort geschaffen worden.
- Schliesslich sollen Grossveranstalter für ihre eigenen Sicherheitsanstrengungen wie z.B. Präventionsarbeit, Alkoholbeschränkungen, eigene Kontrollen, Identifikation von Hooligans usw. mit einem Rabatt von bis zu 50 Prozent auf den Kostenersatzrechnungen der Polizei belohnt werden.
Das geltende Polizeigesetz ist seit 1998 in Kraft. Die im Gemeindegesetz enthaltenen Bestimmungen über die Gemeindepolizei gehen zum Teil bis auf das Jahr 1970 zurück. Die im Polizeigesetz und dem Gemeindegesetz festgeschriebene Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden entspricht nicht mehr in allen Punkten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der sicherheitspolizeilichen Realität, weshalb eine Revision überfällig war.
Für Rückfragen: Pascal Steinemann, Sicherheitsdirektion, stv. Leiter Rechtssetzung, Tel. 061 552 61 98