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30.05.2012
Revision des Bürgerrechtsgesetzes in der Vernehmlassung
Der Regierungsrat schickt eine Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes in die Vernehmlassung. Mit dieser Revision sollen die Integrationskriterien gesetzlich verankert werden, die für die Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen in der Praxis seit einiger Zeit angewendet werden.
Das revidierte Gesetz sieht vor, einerseits die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen, die Sozialhilfe beziehen, ausgeschlossen ist. Andererseits wird die Revision zum Anlass genommen, die Integrationskriterien, die der Runde Tisch Integration der Sicherheitsdirektion erarbeitet hat und die seit bald vier Jahren von den kommunalen und kantonalen Einbürgerungsbehörden angewendet werden, ins kantonale Bürgerrechtsgesetz aufzunehmen.
Gemäss dem Revisionsentwurf gilt die Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, als integriert, wenn sie:
Die Vernehmlassungsfrist endet am 18. September 2012.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen:
F ranziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1, Tel. 061 552 57 18
Liestal, 30. Mai 2012
Das revidierte Gesetz sieht vor, einerseits die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen, die Sozialhilfe beziehen, ausgeschlossen ist. Andererseits wird die Revision zum Anlass genommen, die Integrationskriterien, die der Runde Tisch Integration der Sicherheitsdirektion erarbeitet hat und die seit bald vier Jahren von den kommunalen und kantonalen Einbürgerungsbehörden angewendet werden, ins kantonale Bürgerrechtsgesetz aufzunehmen.
Gemäss dem Revisionsentwurf gilt die Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewirbt, als integriert, wenn sie:
- die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und amtliche Texte versteht;
- in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt;
- mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
- ihren Ehegatten bzw. ihre Ehegattin, ihren eingetragenen Partner bzw. ihre eingetragene Partnerin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration fördert und unterstützt;
- sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt;
- die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet;
- sofern sie Sozialhilfe bezieht oder sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Einreichung des Gesuchs eine solche bezogen hat, ihr gegenüber keine Herabsetzung oder keine Einstellung der Unterstützung wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten verfügt wurde und sie sich gegenüber der Sozialhilfebehörde kooperativ verhalten hat.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 18. September 2012.
> Vernehmlassung
Für Rückfragen:
F ranziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1, Tel. 061 552 57 18
Liestal, 30. Mai 2012