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13.09.2011
Taxigesetz BL in Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat heute den Entwurf eines Gesetzes über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) verabschiedet und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Das Gesetz soll in schlanker, aktueller Form die heutige landrätliche Taxi-Verordnung ablösen.
Die seit 1969 bestehende Landratsverordnung über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft (Taxiverordnung) stützt sich auf das längst aufgehobene kantonale "Gesetz betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr". Eine Revision ist darum nötig. Hinzu kommt, dass auf Bundesebene seit Juli 1996 das Binnenmarktgesetz in Kraft ist, das die Dienstleistungsfreiheit über die Kantonsgrenzen hinaus regelt und nicht nur in der Praxis, sondern auch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung zu berücksichtigen ist.
Das neue Taxigesetz regelt die Bewilligungspflicht, die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, die Bestimmungen über die Ausübung des Gewerbes, den Grundsatz staatlich festgesetzter Maximaltarife sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen. Das Gesetz verzichtet hingegen auf weitergehende Regelungen wie beispielsweise eine kantonale Chauffeurprüfung, wie Basel-Stadt sie kennt. Dasselbe gilt für besondere Qualitätsanforderungen an Fahrer, Fahrzeuge oder Service. Sobald und solange der Markt gewährleistet, dass die Kundschaft eine gute Dienstleistung zu angemessenem Preis erhält, besteht kein Anlass für staatliche Eingriffe.
Die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmlassungsfrist von drei Monaten läuft bis Mitte Dezember 2011. Vgl. auch Aktuelle Vernehmlassungen
Auskünfte: Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug, Soziales, Sicherheitsdirektion, Tel. 076 365 57 23
Die seit 1969 bestehende Landratsverordnung über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel-Landschaft (Taxiverordnung) stützt sich auf das längst aufgehobene kantonale "Gesetz betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr". Eine Revision ist darum nötig. Hinzu kommt, dass auf Bundesebene seit Juli 1996 das Binnenmarktgesetz in Kraft ist, das die Dienstleistungsfreiheit über die Kantonsgrenzen hinaus regelt und nicht nur in der Praxis, sondern auch im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung zu berücksichtigen ist.
Das neue Taxigesetz regelt die Bewilligungspflicht, die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, die Bestimmungen über die Ausübung des Gewerbes, den Grundsatz staatlich festgesetzter Maximaltarife sowie verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen. Das Gesetz verzichtet hingegen auf weitergehende Regelungen wie beispielsweise eine kantonale Chauffeurprüfung, wie Basel-Stadt sie kennt. Dasselbe gilt für besondere Qualitätsanforderungen an Fahrer, Fahrzeuge oder Service. Sobald und solange der Markt gewährleistet, dass die Kundschaft eine gute Dienstleistung zu angemessenem Preis erhält, besteht kein Anlass für staatliche Eingriffe.
Die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmlassungsfrist von drei Monaten läuft bis Mitte Dezember 2011. Vgl. auch Aktuelle Vernehmlassungen
Auskünfte: Gerhard Mann, Leiter Bewilligungen, Freiheitsentzug, Soziales, Sicherheitsdirektion, Tel. 076 365 57 23