- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Sicherheitsdirektion
- Medienmitteilungen
- Vernehmlassung betreffend Revision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts)
08.11.2011
Vernehmlassung betreffend Revision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts)
Der Bundesrat will die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängern, damit auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Darüber hinaus will er das gesamte Verjährungsrecht im Privatrecht vereinheitlichen. Er hat daher ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Obligationenrechts (OR) eröffnet.
Der Regierungsrat begrüsst die Verlängerung der Verjährungsfrist für Spätschäden. Im Weiteren unterstützt er die Absicht, das Verjährungsrecht zu vereinfachen, ist aber der Meinung, dass die Revisionsvorschläge weit über die Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" hinausgehen, die Anlass zur Revision bildet. Die Ziele dieses Vorstosses könnten mit einer deutlich schlankeren Revisionsvorlage erreicht werden.
Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, einzig im Haftpflichtrecht eine einheitliche relative Verjährungsfrist von generell 2 Jahren und eine absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden von 30 Jahren vorzusehen, indem Artikel 60 des Obligationenrechts und die entsprechenden Spezialgesetze geändert werden.
Auskünfte: Pascal Steinemann, Generalsekretariat Sicherheitsdirektion; Tel. 061 552 61 98
Der Regierungsrat begrüsst die Verlängerung der Verjährungsfrist für Spätschäden. Im Weiteren unterstützt er die Absicht, das Verjährungsrecht zu vereinfachen, ist aber der Meinung, dass die Revisionsvorschläge weit über die Motion "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht" hinausgehen, die Anlass zur Revision bildet. Die Ziele dieses Vorstosses könnten mit einer deutlich schlankeren Revisionsvorlage erreicht werden.
Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, einzig im Haftpflichtrecht eine einheitliche relative Verjährungsfrist von generell 2 Jahren und eine absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden von 30 Jahren vorzusehen, indem Artikel 60 des Obligationenrechts und die entsprechenden Spezialgesetze geändert werden.
Auskünfte: Pascal Steinemann, Generalsekretariat Sicherheitsdirektion; Tel. 061 552 61 98