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27.11.2009
Vorwurf der Urkundenfälschung: Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Bezirksschreiber Binningen
Die Sicherheitsdirektion (SID) hat kürzlich nahezu zeitgleich verschiedene Hinweise auf Unregelmässigkeiten in Beurkundungsverfahren erhalten, die der Bezirksschreiber von Binningen, in seiner Funktion als Amtsnotar des Kantons Basel-Landschaft, durchgeführt hat. Die SID hat in der Folge Strafanzeige erhoben.
Konkret geht es um die fallweise Missachtung der Vorschriften von Art. 501 beziehungsweise Art. 512 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach diesen Bestimmungen sind letztwillige Verfügungen und Erbverträge unter Beizug zweier Zeugen zu beurkunden. Dabei haben der Erblasser beziehungsweise die Vertragsparteien in jedem Fall den beiden Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass sie die Urkunde gelesen haben und dass diese ihren Willen enthalte.
Es bestehen Hinweise, dass der Bezirksschreiber des Bezirksschreibereikreises Binningen diese zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften des Beurkundungsrechts nicht in jedem Fall umgesetzt hat. Damit besteht Anlass zur Vermutung, dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt ist. Eine Bereicherungsabsicht oder die Absicht einer Vorteilsverschaffung für sich oder Drittpersonen kann hingegen ausgeschlossen werden.
Wegen möglicher Befangenheiten setzte das kantonale Verfahrensgericht in Strafsachen eine auswärtige Untersuchungsrichterin des kantonalen Untersuchungsrichteramts Bern für die Angelegenheit ein. Diese eröffnete ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt. Aufgrund des Strafverfahrens weist die Sicherheitsdirektion dem Bezirksschreiber Binningen andere Aufgaben ausserhalb des Beurkundungswesens im Generalsekretariat zu.
Die Sicherheitsdirektion weist darauf hin, dass bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils die Unschuldsvermutung gilt und dass während des laufenden Verfahrens keine weiteren Auskünfte erteilt werden können.
Liestal, 27. November 2009
Konkret geht es um die fallweise Missachtung der Vorschriften von Art. 501 beziehungsweise Art. 512 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach diesen Bestimmungen sind letztwillige Verfügungen und Erbverträge unter Beizug zweier Zeugen zu beurkunden. Dabei haben der Erblasser beziehungsweise die Vertragsparteien in jedem Fall den beiden Zeugen in Gegenwart der Urkundsperson zu erklären, dass sie die Urkunde gelesen haben und dass diese ihren Willen enthalte.
Es bestehen Hinweise, dass der Bezirksschreiber des Bezirksschreibereikreises Binningen diese zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften des Beurkundungsrechts nicht in jedem Fall umgesetzt hat. Damit besteht Anlass zur Vermutung, dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt ist. Eine Bereicherungsabsicht oder die Absicht einer Vorteilsverschaffung für sich oder Drittpersonen kann hingegen ausgeschlossen werden.
Wegen möglicher Befangenheiten setzte das kantonale Verfahrensgericht in Strafsachen eine auswärtige Untersuchungsrichterin des kantonalen Untersuchungsrichteramts Bern für die Angelegenheit ein. Diese eröffnete ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt. Aufgrund des Strafverfahrens weist die Sicherheitsdirektion dem Bezirksschreiber Binningen andere Aufgaben ausserhalb des Beurkundungswesens im Generalsekretariat zu.
Die Sicherheitsdirektion weist darauf hin, dass bis zum Vorliegen eines allfälligen rechtskräftigen Urteils die Unschuldsvermutung gilt und dass während des laufenden Verfahrens keine weiteren Auskünfte erteilt werden können.
Liestal, 27. November 2009