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Erläuterung zur Dienstpflicht
Übergangsregelung der Schutzdienstpflicht
Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Jahr, in dem die Dienstpflichtigen 18 Jahre alt werden, und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt werden, zu erfüllen. Sie dauert 14 Jahre und beginnt mit dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird, spätestens jedoch mit dem Jahr, in dem die Person 25 Jahre alt wird. Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen ist sie erfüllt. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Nach Inkrafttreten des totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) 2021 haben die Kantone bei der Schutzdienstpflicht die Möglichkeit, eine Übergangsregelung zu beanspruchen: Sie können die Dienstpflicht bis zum Ende des Jahres verlängern, in dem die Schutzdienstpflichtigen 40 Jahre alt werden.
Da der Kanton Basellandschaft die Übergangsregelung beansprucht gilt die Schutzdienstpflicht bis zum Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 40 Jahre alt werden.
Dienstleistungspflicht
Jeder Zivilschutzangehörige kann dazu verhalten werden, eine Funktion zu übernehmen und den damit verbundenen Dienst zu leisten.
Aufgebotsstellen
Für kantonale Dienstanlässe: Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Basel-Landschaft
Für kommunale Kurse und Rapporte: Zivilschutzstelle der durchführenden Gemeinde
Zivilschutzpflichtige, die aufgrund dieses Plakates zu einer Dienstleistung aufgeboten werden, erhalten zudem spätestens sechs Wochen vor Kurs- oder Übungsbeginn ein persönliches Aufgebot. Zu Kaderrapporten kann kurzfristig und nach Bedarf aufgeboten werden.
Dispensation infolge Krankheit oder Unfall
Die Schutzdienstfähigkeit in Bezug auf eine bevorstehende Dienstleistung wird einzig durch die Vertrauensärztin beurteilt. Falls Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht in der Lage sind den Kurs zu absolvieren, stellen Sie uns einen ausführlichen ärztlichen Bericht zu Händen der Vertrauensärztin zu – ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis reicht nicht aus. Kann die Vertrauensärzten aufgrund der Unterlagen nicht in Absentia über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so wird die betroffene Person zur Untersuchung aufgeboten.
Wer sich am Einrückungstag gesundheitlich nicht wohl fühlt, hat einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung zu melden. Er wird der Vertrauensärztin zur Untersuchung zugeführt.
Strafbestimmungen
Wer sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragenen Aufgaben zu übernehmen, ohne dispensiert oder aus Gesundheitsgründen hievon befreit zu sein; wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich aus dem Dienst entfernt oder sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis, womit Busse verbunden werden kann.
Auskunftsstellen
Zivilschutzpflichtige können sich über ihre Dienstleistungen im Vorjahr bei der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde informieren.