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Warnungsentzug
Es handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, die betroffene Person zu ermahnen, in Zukunft die Verkehrsvorschriften besser einzuhalten.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer/in sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Der Führerausweis muss gemäss Art. 16a Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn eine leichte Widerhandlung begangen wurde und zusätzlich in den vorangegangen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Ohne vorgängigen Vorfall kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (siehe auch Ausführungen unter „Verwarnung“).
Eine leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG begeht, wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,25 – 0,39 mg Alkohol pro Liter Atemluft, bzw. 0,5 – 0,79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.
Der Führerausweis muss gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG entzogen werden, wenn der Führer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,25 – 0,39 mg Alkohol pro Liter Atemluft, bzw. 0,5 – 0,79 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- gegen das Verbot verstösst, unter Alkoholeinfluss zu fahren (Art. 31 Abs. 2bis), und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
oder gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG:
- durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration (0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft, bzw. 0,8 Gewichtspromille oder mehr) ein Motorfahrzeug führt;
- wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
- sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
- ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
Die Mindestentzugsdauern im Erstfall betragen:
- bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 16b mindestens einen Monat
- bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c mindestens drei Monate
Im Wiederholungsfall muss mit deutlich längeren Entzugsdauern gerechnet werden (Kaskadensystem).