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12.03.2012
Observation von Petra Studer: Kein Amtsmissbrauch
In Zusammenhang mit einem Verfahren zur Zwangsabmeldung von Frau Petra Studer durch die Stadt Laufen kam es zu umstrittenen Überwachungsmassnahmen. Nach Bekanntwerden der Angelegenheit durch die Medien hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen einer Vorabklärung die strafrechtliche Relevanz der Geschehnisse abgeklärt. Sie kommt zum Schluss, dass die Überwachungsmassnahmen zwar ohne rechtliche Grundlage erfolgt sind, jedoch keine Straftat (Amtsmissbrauch) vorliegt. Entsprechend wird kein Strafverfahren eröffnet.
Nachdem im Dezember 2011 verschiedene Medien darüber berichtet hatten, dass die Stadt Laufen im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsabmeldung von Frau Petra Studer zu Überwachungsmassnahmen gegriffen hatte und der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Laufener Stadtpräsidentin Brigitte Bos im Raume stand, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen einer Vorabklärung die strafrechtliche Relevanz geprüft.
Observation ohne gesetzliche Grundlage erfolgt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt - gleich wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen der Verhandlung zur Zwangsabmeldung von Frau Studer - zum Schluss, dass die Kontrollmassnahmen gegen sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind. Allerdings hat diese Feststellung alleine keine strafrechtliche Relevanz.
Im Zentrum der Abklärungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stand vielmehr die Frage, ob die Anordnung der Überwachungsmassnahmen durch die Laufener Stadtpräsidentin einen Amtsmissbrauch darstellte. Im Sinne des Strafrechts liegt ein Amtsmissbrauch dann vor, wenn eine Amtsperson ihr Amt dazu missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen respektive um einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt diesbezüglich zum Schluss, dass im aktuellen Fall beide Merkmale nicht vorlagen. Vielmehr ging es um die Beschaffung von Beweismitteln, welche im Gerichtsverfahren gegen Frau Studer eingebracht werden sollten und dem Kantonsgericht auch eingereicht wurden.
Frau Bos handelte als Vertreterin der Gemeindebehörden offensichtlich in der Absicht, ihre gesetzliche Pflicht zur Abmeldung von Amtes wegen zu erfüllen, welche durch das Urteil des Kantonsgerichts zur Zwangsabmeldung von Frau Studer letztlich auch geschützt wurde. Dabei hat Frau Bos mit der Anordnung der Observation zwar ein gesetzlich nicht vorgesehenes Mittel eingesetzt, eine Absicht zu einer unrechtmässigen Handlung im vorstehenden Sinne lag aber nicht vor.
Kein Strafverfahren gegen Frau Bos
Angesichts des eindeutig nicht erfüllten Tatbestands des Amtsmissbrauchs wird die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kein Strafverfahren gegen Frau Brigitte Bos eröffnen und den Fall mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Dieser Entscheid basiert auf der Schweizerischen Strafprozessordnung (Artikel 310 Absatz 1 Buchstabe a) und wurde sowohl Frau Studer als auch Frau Bos schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Verfügung können noch beide Parteien Rechtsmittel einlegen.
Für Rückfragen:
Michael Lutz, Kommunikationsbeauftragter; Telefon: 061 552 58 09; E-Mail: michael.lutz@bl.ch
Liestal, 12. März 2012
Nachdem im Dezember 2011 verschiedene Medien darüber berichtet hatten, dass die Stadt Laufen im Rahmen des Verfahrens zur Zwangsabmeldung von Frau Petra Studer zu Überwachungsmassnahmen gegriffen hatte und der Tatvorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Laufener Stadtpräsidentin Brigitte Bos im Raume stand, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen einer Vorabklärung die strafrechtliche Relevanz geprüft.
Observation ohne gesetzliche Grundlage erfolgt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt - gleich wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen der Verhandlung zur Zwangsabmeldung von Frau Studer - zum Schluss, dass die Kontrollmassnahmen gegen sie ohne Rechtsgrundlage erfolgt sind. Allerdings hat diese Feststellung alleine keine strafrechtliche Relevanz.
Im Zentrum der Abklärungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stand vielmehr die Frage, ob die Anordnung der Überwachungsmassnahmen durch die Laufener Stadtpräsidentin einen Amtsmissbrauch darstellte. Im Sinne des Strafrechts liegt ein Amtsmissbrauch dann vor, wenn eine Amtsperson ihr Amt dazu missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen respektive um einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kommt diesbezüglich zum Schluss, dass im aktuellen Fall beide Merkmale nicht vorlagen. Vielmehr ging es um die Beschaffung von Beweismitteln, welche im Gerichtsverfahren gegen Frau Studer eingebracht werden sollten und dem Kantonsgericht auch eingereicht wurden.
Frau Bos handelte als Vertreterin der Gemeindebehörden offensichtlich in der Absicht, ihre gesetzliche Pflicht zur Abmeldung von Amtes wegen zu erfüllen, welche durch das Urteil des Kantonsgerichts zur Zwangsabmeldung von Frau Studer letztlich auch geschützt wurde. Dabei hat Frau Bos mit der Anordnung der Observation zwar ein gesetzlich nicht vorgesehenes Mittel eingesetzt, eine Absicht zu einer unrechtmässigen Handlung im vorstehenden Sinne lag aber nicht vor.
Kein Strafverfahren gegen Frau Bos
Angesichts des eindeutig nicht erfüllten Tatbestands des Amtsmissbrauchs wird die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft kein Strafverfahren gegen Frau Brigitte Bos eröffnen und den Fall mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Dieser Entscheid basiert auf der Schweizerischen Strafprozessordnung (Artikel 310 Absatz 1 Buchstabe a) und wurde sowohl Frau Studer als auch Frau Bos schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Verfügung können noch beide Parteien Rechtsmittel einlegen.
Für Rückfragen:
Michael Lutz, Kommunikationsbeauftragter; Telefon: 061 552 58 09; E-Mail: michael.lutz@bl.ch
Liestal, 12. März 2012