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04.11.2013
Staatsanwaltschaft: Landrat M. Born - Der Landrat soll entscheiden
Landrat Marco Born - Der Landrat soll entscheiden ob die Staatsanwaltschaft aktiv werden soll
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat heute den Landrat ersucht, darüber zu entscheiden, ob ein Vorverfahren in Sachen der möglichen Amtsgeheimnisverletzung durch Landrat Marco Born einzuleiten ist. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass noch nicht im Geringsten feststeht, ob überhaupt eine Amtsgeheimnisverletzung begangen worden ist. Der Landrat muss aber darüber entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft aktiv werden soll.
Anlässlich der Landratssitzung vom 5. September 2013 äusserte sich Landrat Marco Born zu einem Bewerber um das Schweizer Bürgerrecht. Dabei machte er Angaben zur Lebens- und Erwerbssituation des Bewerbers. Er wurde noch während seines Votums im Rat von Ratspräsidentin Marianne Hollinger ermahnt, die Grenzen des Personenschutzes einzuhalten. Landrat Hans Furer vertrat die Auffassung, dass man aufgrund von Alter und Nationalität auf die betroffene Person rückschliessen könne und deshalb in den Ausführungen von Landrat Marco Born eine Amtsgeheimnisverletzung zu sehen sei. Die Staatsanwaltschaft wurde in der Folge durch die Medien aktiv auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht.
Beim Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ist also dazu verpflichtet tätig zu werden und abzuklären, ob Landrat Marco Born das Amtsgeheimnis verletzt hat. Doch nach Art. 303 StPO und §60 der Kantonsverfassung kann die Staatsanwaltschaft erst dann tätig werden und ein Vorverfahren einleiten, wenn die Ermächtigung vom Landrat hierzu erteilt worden ist. Mit dem Antrag an den Landrat über diese Frage zu entscheiden, steht noch nicht im geringsten fest, ob überhaupt ein Delikt vorliegt . Dies abzuklären ist gerade Gegenstand des Vorverfahrens.
Weitere Angaben werden zum jetzigen Zeitpunkt keine gemacht.
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft