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Entsendung/Dienstleistung durch ausländisches Unternehmen
Ist der Einsatz melde- oder bewilligungspflichtig?
Prüfen Sie, ob eine simple Meldung des Einsatzes ausreicht oder ob Sie eine Arbeitsbewilligung der Schweizer Behörden benötigen: Entsendung (admin.ch)
Der Einsatz kann über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit geregelt werden, wenn:
- die Firma ihren Sitz in einem EU/EFTA-Staat hat und Mitarbeitende entsendet.
- der selbständige Dienstleistungserbringende die EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit hat.
- der Einsatz maximal 90 Tage im Kalenderjahr dauert.
Der Einsatz ist bewilligungspflichtig, wenn:
- die Firma ihren Sitz in einem EU/EFTA-Staat hat und Mitarbeitende entsendet.
- der selbständige Dienstleistungserbringende die EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit hat.
- der Einsatz über 90 Tage im Kalenderjahr dauert.
- die Firma ihren Sitz in einem Drittstaat hat und Mitarbeitende entsendet.
- der selbständige Dienstleistungserbringende die Drittstaatsangehörigkeit hat (selbst wenn das Unternehmen in einem EU-/EFTA-Staat angemeldet ist).
Das Gesuch um Arbeitsbewilligung muss bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde des Einsatzortes eingereicht werden. Der Einsatz in der Schweiz darf erst nach Erhalt der Bewilligung aufgenommen werden. Die Zulassung richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Die Dienstleistungen unterliegen insbesondere der arbeitsmarktlichen Prüfung (gesamtwirtschaftliches Interesse der Schweiz, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, Qualifikationen) sowie der Kontingentierung.
Weiterführende Links
Informationsplattform des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO): entsendung.admin.ch
Aktueller Monatsmittelkurs (Wechselkurs) der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV: Aktueller Monatsmittelkurs (admin.ch)
Kontakt
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (bis 90 Tage, nur EU/EFTA)
Tel. 061 552 78 01
entsandte.kiga@bl.ch
Arbeitsbewilligungen
Tel. 061 552 06 56
auslbew.kiga@bl.ch