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Anpassung des kantonalen Ruhetagsgesetzes
Der Regierungsrat hat die Vorlage für eine Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes an den Landrat überwiesen. An der bewährten Regelung der Sonntagsverkäufe im Kanton Basel-Landschaft wird festgehalten, und die Stadt Laufen kann in Zukunft neben dem Saisonverkaufssonntag am 1. Mai ebenfalls zwei Adventsverkäufe durchführen.
Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetagsgesetz) ermöglicht es den Verkaufsgeschäften im Kantonsgebiet, an zwei Saisonverkaufssonntagen sowie an zwei Adventssonntagen Arbeitnehmende bewilligungsfrei zu beschäftigen. Für die Gemeinde Laufen besteht eine Ausnahme von dieser Regelung, weil aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses anstelle eines Adventsverkaufs der 1. Mai als bewilligungsfreier Sonntagsverkauf gewählt werden kann. Am 31. August 2017 reichte Landrat Franz Meyer die Motion „Mehr Flexibilität für die Stadt Laufen und ihr Gewerbe“ (2017/308) ein, welche eine Änderung des Ruhetagsgesetzes verlangt, sodass die Stadt Laufen neu statt eines Adventssonntags einen der beiden Saisonverkaufssonntage mit dem 1. Mai abtauschen kann.
Mit dieser Vorlage wird die Motion umgesetzt und der Stadt Laufen ermöglicht, in Zukunft wie alle anderen Baselbieter Gemeinden zwei bewilligungsfreie Adventsverkaufssonntage durchzuführen. Neu soll im Gegenzug der 1. Mai im Rahmen der Festlegung der Saisonverkaufsdaten als lokaler Saisonverkaufssonntag deklariert werden können.
In der Vernehmlassung wurde die geplante Revision des Ruhetagsgesetzes mehrheitlich begrüsst und positiv aufgenommen. Dabei wurde insbesondere anerkannt, dass die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen mit dem übergeordneten Recht übereinstimmen und an der im Übrigen bewährten Regelung der Sonntagsverkäufe im Kanton Basel-Landschaft festgehalten wird. Die damit erzielte Flexibilität für die Stadt Laufen wurde breit unterstützt und lediglich von drei Vernehmlassungsadressaten aus prinzipiellen Gründen abgelehnt. Gestützt auf diese Überlegungen unterbreitet der Regierungsrat dem Landrat eine im Vergleich zur Vernehmlassungsversion inhaltlich unveränderte Vorlage.
Ziel ist eine Inkraftsetzung der geänderten Bestimmungen per 1. Dezember 2019 und damit deren erstmalige Anwendung für die Stadt Laufen am Adventsverkauf 2019.