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26.11.2019
Anpassung des kantonalen Ruhetagsgesetzes tritt in Kraft
Die Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes tritt am 1. Dezember in Kraft. An der bewährten Regelung der Sonntagsverkäufe im Kanton Basel-Landschaft wird festgehalten, und die Stadt Laufen kann in Zukunft neben einem Saisonverkaufssonntag und dem 1. Mai ebenfalls zwei Adventsverkäufe durchführen.
Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf erlaubt den Verkaufsgeschäften im Kanton Basel-Landschaft, an zwei Saisonverkaufstagen sowie an zwei Adventssonntagen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewilligungsfrei einzusetzen. Die Stadt Laufen machte bisher von der gesetzlichen Ausnahmebestimmung Gebrauch, statt eines Adventssonntages den 1. Mai als verkaufsoffenen Sonntag respektive Feiertag zu wählen. Mit der Motion 2017-308 «Mehr Flexibilität für die Stadt Laufen und ihr Gewerbe» wurde eine Änderung des Ruhetagsgesetzes dahingehend verlangt, dass in Zukunft auch die Stadt Laufen in jedem Fall zwei Adventsverkaufssonntage durchführen kann. Dafür sollte anstatt eines Adventssonntags einer der beiden Saisonverkaufssonntage mit dem 1.-Mai-Markt in Laufen abgetauscht werden können. Eine entsprechende Revision des Ruhetagsgesetzes wurde vom Landrat am 12. September 2019 angenommen. Da kein Referendum ergriffen worden ist, setzt der Regierungsrat das Ruhetagsgesetz und die angepasste Verordnung auf den 1. Dezember 2019 in Kraft. Damit kann die Stadt Laufen bereits in diesem Jahr von den neuen Bestimmungen profitieren. > Änderungen Ruhetagsgesetz und Verordnung