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Das kantonale Alkohol- und Tabakgesetz gilt neu auch für E-Zigaretten und Cannabisprodukte
Der Regierungsrat hat die vom Landrat beschlossene Änderung des kantonalen Alkohol- und Tabakgesetzes auf den 1. Februar 2020 in Kraft gesetzt. Damit gelten für alle tabak- und nikotinhaltigen Produkte sowie für legale Cannabisprodukte und E-Zigaretten mit oder ohne Nikotin dieselben Bestimmungen bezüglich des Jugendschutzes, wie für «herkömmliche Tabakwaren».
Im Kanton Basel-Landschaft regelt das Kantonale Alkohol- und Tabakgesetz zum Schutz der Jugend den Verkauf von Tabakwaren sowie die Werbung für alkoholische Getränke und Tabakwaren. Im früheren Gesetzestext wurden Tabakwaren reguliert, nicht jedoch neuere Produkte wie elektronische Zigaretten, andere nikotinhaltige Produkte oder Cannabisprodukte. Diese Produkte waren somit auch im Kanton Basel-Landschaft ohne Altersbeschränkung frei verkäuflich und bewerbbar. Die Ergänzung des kantonalen Alkohol- und Tabakgesetzes schliesst diese Lücke, ohne dass auf eine Regulierung auf Bundesebene gewartet werden muss.
Neu ist der Verkauf auch dieser Produkte an Minderjährige verboten. Betreffend die Werbung gilt das Gleiche wie für herkömmliche Tabakwaren, nämlich ein Verbot der Plakatwerbung auf öffentlichem Grund respektive an Orten, die von öffentlichem Grund aus sichtbar sind sowie in Filmvorführungen, die für Jugendliche unter 16 Jahren freigegeben sind.
Die Verkaufsstellen werden über die Änderung informiert. Um die Einhaltung der neuen Bestimmung in Bezug auf den Jugendschutz zu prüfen, werden durch das Amt für Gesundheit Testkäufe in Auftrag gegeben. Verstösse gegen den Jugendschutz und das Werbeverbot können dem Amt gemeldet werden.