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Regierungsrat beschliesst weitergehende Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat die kantonale Corona-Verordnung angepasst. Neu müssen unter anderem Gastwirtschaftsbetriebe von 21 bis 6 Uhr geschlossen bleiben. Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen sind grundsätzlich verboten. Sämtliche Sportaktivitäten wie Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe sind mit wenigen Ausnahmen verboten. Freizeitinstitutionen müssen schliessen. Die Verordnung tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 17. Januar 2021. Die beschlossenen Massnahmen sind mit den Nachbarkantonen abgesprochen und in weiten Teilen deckungsgleich.
Aufgrund der weiterhin hohen Zahl an Neuansteckungen und der damit verbundenen Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, hat der Regierungsrat nach enger Absprache mit den Nachbarkantonen folgende Anpassungen der kantonalen Corona-Verordnung beschlossen:
- Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen sind verboten. Ausnahmen bestehen an Feiertagen für religiöse Veranstaltungen, im Bereich der Bildung, für politische Aktivitäten und Beerdigungen / Abdankungsfeiern.
- Zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen alle Gastwirtschaftsbetriebe (Restaurants, Bars, Clubs) geschlossen bleiben, auch an Weihnachten und Silvester. Pro getrennte Räumlichkeit dürfen sich neu maximal 50 Personen in einem Betrieb aufhalten. Davon ausgenommen sind:
a. Hauslieferdienste
b. Betriebskantinen ausschliesslich für im betreffenden Betrieb arbeitende Personen
c. Hotelrestaurants und -bars ausschliesslich für Hotelgäste
d. Die Gastwirtschaftsbetriebe sind verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste zu erheben. - Sämtliche Verkaufsgeschäfte müssen ebenfalls um 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr schliessen.
- Sämtliche Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien verboten. Ausnahmen gibt es für den Leistungssport, den professionellen Spielbetrieb, für Schulsport und Sportstudium sowie für sportliche Aktivitäten im Freien in Kleingruppen von max. 5 Personen.
- Quartier- und Jugendzentren, Spielhallen, Wellnesszentren, Erotikbetriebe, Saunen und vergleichbare Freizeitinstitutionen sind für den Publikumsverkehr geschlossen.
Diese Massnahmen gelten ergänzend zu den Basismassnahmen des Bundes und den vom Kanton bereits am 10. November 2020 beschlossenen Massnahmen. Sie treten am 11. Dezember 2020 in Kraft und gelten bis zum 17. Januar 2021. Die rechtliche Grundlage bildet die revidierte «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie».
Die Verordnung hält ausdrücklich fest, dass mit Busse bestraft wird, wer sich vorsätzlich den angeordneten Massnahmen widersetzt. Die bisherigen kantonalen Massnahmen wie die Maskenpflicht in Innenräumen von Betrieben, Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Kinderbetreuung gelten weiterhin.
Weitere Massnahmen vorbereitet
Für den Fall, dass mit der heute beschlossenen und regional abgestimmten Verschärfung nicht die dringend nötige Senkung der Ansteckungen und der Covid-19-bedingten Spitalbelegung erreicht wird, hat der Regierungsrat bereits ein weiteres Massnahmenpaket vorbereitet. Der Regierungsrat appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Einwohnerinnen und Einwohner des Baselbiets, in ihren Lebensbereichen die Kontakte möglichst einzuschränken.
Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie