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Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes
Der Regierungsrat schlägt dem Landrat eine Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes vor. Diese geht nun in die öffentliche Vernehmlassung.
Das kantonale Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf (Ruhetaggesetz) ermöglicht es den Verkaufsgeschäften im Kantonsgebiet, an zwei Saisonverkaufssonntagen sowie an zwei Adventssonntagen Arbeitnehmende bewilligungsfrei zu beschäftigen. Für die Gemeinde Laufen besteht eine Ausnahme von dieser Regelung, weil durch einen Gemeinderatsbeschluss anstelle eines Adventsverkaufs der 1. Mai als bewilligungsfreier Sonntagsverkauf gewählt werden kann. Am 31. August 2017 reichte Landrat Franz Meyer die Motion „Mehr Flexibilität für die Stadt Laufen und ihr Gewerbe“ (2017-308) ein, welche eine Änderung des Ruhetagsgesetzes dahingehend verlangt, dass die Stadt Laufen neu statt eines Adventssonntags einen der beiden Saisonverkaufssonntage mit dem 1. Mai abtauschen kann.
Mit dieser Vorlage wird in Umsetzung der Motion eine Teilrevision des kantonalen Ruhetagsgesetzes vorgeschlagen, welche einerseits die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben zur Festlegung von Saison- und Adventsverkäufen berücksichtigt und andererseits der Stadt Laufen ermöglicht, in Zukunft wie alle anderen Baselbieter Gemeinden zwei bewilligungsfreie Adventsverkaufssonntage durchzuführen. Im Rahmen der Festlegung der Saisonverkaufsdaten soll im Gegenzug der 1. Mai für die Stadt Laufen neu als lokaler Saisonverkaufssonntag deklariert werden können.