- Basel-Landschaft
- Organisation
- Landrat / Parlament
- Medienmitteilungen
- Amtsgeheimnis / Vertraulichkeit vs. Öffentlichkeitsprinzip
Amtsgeheimnis / Vertraulichkeit vs. Öffentlichkeitsprinzip
In den letzten Monaten mussten sich der Landrat und seine Leitungsgremien sowie gewisse Kommissionen wiederholt mit Fragen aus dem Themenkreis Amtsgeheimnis / Vertraulichkeit vs. Öffentlichkeitsprinzip auseinandersetzen. In zwei Fällen entschied sich der Landrat gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Parlamentsmitgliedern.
Zur grundsätzlichen Klärung offener Fragen in diesem Themenkreis hat das Büro den Rechtsdienst des Regierungsrates mit einem Gutachten beauftragt. Dieses Gutachten wurde dem Büro am 31. Januar 2014 zugestellt und von diesem am 13. Februar 2014 beraten. Das Gutachten bestätigt, dass Kommissionsprotokolle grundsätzlich vertraulich zu behandeln und nicht gemäss Öffentlichkeitsprinzip herauszugeben sind.
Das Büro begrüsst, dass nun geklärt ist, dass Kommissionssitzungen grundsätzlich der Geheimhaltung unterstehen und dass Verstösse dagegen als Verstösse gegen das Landratsgesetz (LRG) mit Sanktionen gemäss § 51 LRG belegt werden können – unabhängig davon, ob auch der strafgesetzliche Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung vorliegt. Sanktionen, wie sie das Landratspräsidium gemäss § 51 Absätze 1-2 LRG aufgrund von Geheimnisverletzungen im Zusammenhang mit Landrats-, Büro- oder Ratskonferenzsitzungen verhängen kann, können gemäss § 51 Absatz 4 LRG auch Kommissionspräsidien aufgrund von Geheimnisverletzungen im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen verhängen.
Der Rechtsdienst stellt gesetzgeberischen Handlungsbedarf fest nur insofern, als nicht geklärt ist, wer im Falle einer Beschwerde gegen die Nichtherausgabe die zuständige Beschwerdeinstanz ist. Denkbare Beschwerdeinstanzen wären entweder gleich die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts oder – was aus Sicht des Büros vorzuziehen wäre – eine zweistufige Lösung mit dem Landratsbüro als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Instanz.
Das Büro teilt die Einschätzung des Rechtsdienstes, dass eine Beschwerdeinstanz festgelegt werden muss und wird an der Landratssitzung vom 10. April 2014 eine entsprechende Motion einreichen.