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JSK zum "Hooligan-Konkordat"
Medienmitteilung der Justiz- und Sicherheitskommission des Landrates Basel-Landschaft betr. Ablehnung des Beitrittes zum geänderten „Hooligan-Konkordat“
1. Die Justiz- und Sicherheitskommission (JSK) hat nach zahlreichen Anhörungen sowie einer längeren Beratungsphase grossmehrheitlich entschieden, auf die regierungsrätliche Vorlage betreffend Beitritt zum revidierten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat) nicht einzutreten und demzufolge den von der Regierung vorgeschlagenen LRB nicht zu genehmigen bzw. den Beitritt zum abgeänderten Konkordat abzulehnen.
2. Im Gegenzug wird anerkannt, dass im Kanton Basel-Landschaft eine einheitliche Regelung der Bewilligungspflicht bei Grossanlässen, insbesondere bei Sportveranstaltungen, im kantonalen Recht notwendig ist, weshalb parallel zum gestellten Nichteintretensantrag eine Kommissionsmotion zu dieser Thematik eingereicht wird, was an der Landratssitzung vom 28. November 2013 geschehen soll.
3. Mit dem deutlichen Entscheid der JSK für Nichteintreten wird das seit dem Jahr 2010 bestehende Hooligan-Konkordat unterstützt. Es wird zum einen berücksichtigt, dass die vielseitigen präventiven Bestrebungen (Fanpolitik in der Region Basel, Fanpolitik in der ganzen Schweiz, Engagement des FC Basel 1893, Sicherheitskonzept der Basel United AG, Christoph Merian Stiftung etc.) in diesem sensiblen Bereich Wirkung zeigen und aufgrund der vorliegenden Zahlen eine abnehmende Tendenz im Bereich Gewalt an Sportveranstaltungen zu verzeichnen ist. Zum anderen wird die Ansicht vertreten, dass nach einem Zeitraum von knapp vier Jahren seit dem Inkrafttreten des Konkordates sowie einer kurzen zeitlichen Dauer von rund zwei Jahren nach Vorlage des Konkordatsentwurfes vom Februar 2012 sofortige Anpassungen als verfrüht erscheinen und zuerst eine umfassende Analyse der geltenden Bestimmungen vorzunehmen wäre.
4. Ablehnung der diversen Verschärfungen im Konkordat als Ganzes
Die Verschärfungen (Ausweitung der Definition des gewalttätigen Verhaltens, verstärkte Durchsuchungsmöglichkeiten, Intimkontrollen, erweitertes Rayonverbot, strengere Meldeauflagen etc.) im revidierten Konkordat gehen einem grossen Teil der Kommissionsmitglieder zu weit. Es sind bei diesen Neuerungen zentrale Grundrechtsfragen sowie rechtsstaatliche Prinzipien tangiert. Es kommt hinzu, dass im Moment zu einzelnen Themen Rechtsmittelverfahren angestrengt werden, deren Ausgang zur Zeit noch offen ist. Sollte je nach der weiteren Entwicklung im Sicherheitsbereich ein dringender Handlungsbedarf erkennbar sein, könnten aus Sicht der Kommission nach wie vor gewisse Anpassungen im kantonalen Recht, insbesondere im Polizeigesetz, vorgenommen werden. Diese Haltung spricht auch für eine pragmatische Flexibilität in diesem Bereich. Mit diesem Entscheid setzen wir für die „Baselbieter“ bzw. Muttenzer Kurve ein Signal zur konstruktiven Fortsetzung der wichtigen Fanarbeit zusammen mit dem FCB als Sportverein und der Basel United AG als Stadionbetreiberin sowie anderen Institutionen.
5. Motionsvorstoss der JSK zur Regelung einer einheitlichen Bewilligungspflicht bei Grossanlässen im kantonalen Recht
Die JSK ist einstimmig der Ansicht, dass eine generelle Bewilligungspflicht bei Grossanlässen, insbesondere im Sport (Fussball, Eishockey), in das kantonale Recht (Polizeigesetz und/oder andere Erlasse) aufzunehmen ist. Damit können den Veranstaltern sowie Veranstalterinnen mit Bezug auf die Sicherheitsaspekte entsprechende Auflagen vor Erteilung einer Bewilligung gemacht werden. Es sind zum einen die Sporthalle St. Jakob sowie zum anderen auch die St. Jakob-Arena davon betroffen, die sich auf Baselbieter Boden befinden. In diesem Bereich besteht aus Sicht der Kommission eine wesentliche Lücke, die geschlossen werden müsste. Es ist zu bemerken, dass in der JSK die Kommissionsmotion auch einstimmig angenommen worden ist. Dieser Vorstoss wird an der Landratssitzung namens der Gesamtkommission eingereicht. Im Nachbarkanton Basel-Stadt besteht für Bewilligungen bei Veranstaltungen auf Privatareal bereits eine solche Regelung im Polizeigesetz (§ 66 PolG BS).
6. Chance für eine einheitliche Regelung für den ganzen Raum Basel
Die JSK hat kürzlich in positiver Hinsicht zur Kenntnis genommen, dass auch die JSSK des Grossen Rates Basel-Stadt mit grosser Mehrheit dem Grossen Rat beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Obwohl es sich in dieser Sache nicht um ein klassisches partnerschaftliches Geschäft handelt, müsste eine gewisse Koordination in den beiden Kantonen angestrebt werden. Da die beiden kantonalen Kommissionen unabhängig voneinander den gleichen Entscheid gefällt haben, besteht nun die Chance für eine einheitliche Regelung für den Raum Basel. Es bleiben nun die anstehenden Beratungen sowie Beschlüsse in den beiden Kantonsparlamenten von Basel-Stadt sowie Basel-Landschaft abzuwarten.