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17.10.2014
Vorgehen nach dem Rücktritt der Landratspräsidentin
Landratspräsidentin Daniela Gaugler hat heute ihren sofortigen Rücktritt aus dem Landrat bekanntgegeben.
In einem solchen Fall hat der Landrat gemäss § 12 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrates) eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten zu wählen. Da das Landratspräsidium zurzeit durch ein Mitglied der SVP besetzt ist, hat die SVP-Fraktion das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur.
Bis diese Neuwahl erfolgt ist, übernimmt gemäss § 14 der Geschäftsordnung der Vizepräsident die Ratsleitung und die weiteren mit dem Landratspräsidium verbundenen Aufgaben.
Landeskanzlei
Für Rückfragen
Nic Kaufmann, Zweiter Landschreiber, 079 757 72 80
In einem solchen Fall hat der Landrat gemäss § 12 des Dekrets zum Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrates) eine neue Präsidentin oder einen neuen Präsidenten zu wählen. Da das Landratspräsidium zurzeit durch ein Mitglied der SVP besetzt ist, hat die SVP-Fraktion das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur.
Bis diese Neuwahl erfolgt ist, übernimmt gemäss § 14 der Geschäftsordnung der Vizepräsident die Ratsleitung und die weiteren mit dem Landratspräsidium verbundenen Aufgaben.
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