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Besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen im Schulumfeld
Zur Verbesserung des Kindes- und Jugendschutzes sowie zur Stärkung des Berufsstands der Lehrerinnen und Lehrer gab der Regierungsrat eine Änderung des Bildungsgesetzes in die Vernehmlassung. Das vorgeschlagene Verbot der Unterrichtstätigkeit bei fehlender oder weggefallener Eignung stiess auf breite Zustimmung. Die Vorlage wird mit wenigen Präzisierungen dem Landrat überwiesen.
Basierend auf der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen führt die Schweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) eine Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung. Die kantonalen Bildungsdirektionen sind dazu verpflichtet, Lehrpersonen an die EDK zu melden, denen in einem rechtskräftigen Verfahren ein befristetes oder unbefristetes Unterrichtsverbot erteilt wurde.
Die vorgeschlagene Änderung des Bildungsgesetzes soll die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) des Kantons Basel-Landschaft dazu berechtigen, entsprechende Verfahren zu führen und erteilte Unterrichtsverbote der EDK mitzuteilen.
Stärkung des Vertrauens in die Institution Schule
Das neu in § 73a des Bildungsgesetzes zu verankernde Verbot der Unterrichtstätigkeit soll Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich in schwerwiegenden Fällen das Unterrichten an öffentlichen und privaten Schulen im Kanton Basel-Landschaft untersagen. Damit sollen der Schutz der Kinder und Jugendlichen im Schulumfeld sowie die Vertrauenswürdigkeit der Institution Schule gestärkt werden.
Zu den möglichen Gründen für ein Unterrichtsverbot zählen insbesondere Verurteilungen wegen Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern und Jugendlichen, wegen der Konsumation von Kinderpornografie oder schwerer Straftaten sowie schwere Sucht- oder psychische Probleme, welche die Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht massiv beeinträchtigen oder ausschliessen. In letzteren Fällen werden im Rahmen der Abklärungen in der Regel medizinische Fachpersonen beigezogen.
Wahrung der Verhältnismässigkeit
Ein Verbot der Unterrichtstätigkeit stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Personen dar. Einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls sowie der Wahrung der Verhältnismässigkeit – z.B. durch eine Befristung des Verbots – kommen im Verfahren deshalb eine hohe Bedeutung zu. Bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse kann ein Unterrichtsverbot aufgehoben werden.