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Regierungsrat empfiehlt Transparenz- und Mitwirkungsinitiative zur Ablehnung
Die Transparenz- und Mitwirkungsinitiative will eine abstrakte Normenkontrolle von Gesetzen und der Verfassung auf Kantonsebene einführen. Der Regierungsrat empfiehlt diese zur Ablehnung, da bereits taugliche Mittel zur Überprüfung von Erlassen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus führen die von der Initiative vorgeschlagenen Verfahrensvorschriften potenziell zu langwierigen und komplexen Verfahren.
Die Transparenz- und Mitwirkungsinitiative wurde am 26. Juni 2024 von einem überparteilichen Komitee eingereicht und am 29. Oktober 2024 für zustande gekommen erklärt. Am 13. Februar 2025 hat der Landrat die Rechtsgültigkeit der Initiative beschlossen. Die formulierte Verfassungsinitiative fordert eine Änderung der Kantonsverfassung, wonach künftig die abstrakte Normenkontrolle von Erlassen auf Gesetzes- und Verfassungsstufe vor Kantonsgericht zulässig sein soll. Zudem sieht die Initiative zahlreiche Bestimmungen für das entsprechende Verfahren vor, namentlich, dass die Landrätinnen und Landräte, allfällige Initiativkomitees und Firmen auf Gesuch hin zum Verfahren beigeladen werden.
Bestehende Möglichkeiten zur Überprüfung von Erlassen
Eine abstrakte Normenkontrolle bedeutet, dass ohne konkreten Anwendungsfall gerichtlich die Überprüfung eines – im demokratischen Prozess zustande gekommenen – Erlasses auf die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht verlangt wird (bspw. wenn ein Gastroverband der Meinung ist, ein kantonales Nichtrauchergesetz gehe weiter, als es von Bundes wegen zulässig ist). Diese Möglichkeit besteht aktuell bereits für Erlasse unterhalb der Gesetzesstufe und für Gemeindeerlasse beim Kantonsgericht sowie für kantonale Gesetze und die Verfassung beim Bundesgericht. Zudem steht auch die konkrete Normenkontrolle zur Verfügung, womit ein Erlass in einem konkreten Anwendungsfall auf dessen Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht überprüft wird (bspw. wenn eine Wirtin eine Busse wegen Rauchen im Restaurant mit dem Argument anficht, das kantonale Verbot sei bundesrechtlich nicht zulässig). Der Regierungsrat erachtet diese Möglichkeiten als ausreichend, auch vor dem Hintergrund, dass nur rund ein halbes Dutzend Kantone die abstrakte Normenkontrolle von Gesetzen und der Verfassung auf Kantonsebene kennen.
Trennung der Staatsebenen
Die abstrakte Normenkontrolle gibt dem Gericht die Kompetenz, einen Erlass oder Teile davon aufzuheben, wenn ein Verstoss gegen einen übergeordneten Erlass festgestellt wird. Die konkrete Normenkontrolle hingegen beschränkt sich auf die Anwendung im Einzelfall und überlässt dem Gesetzgeber eine allfällige Korrektur. Wird nun die abstrakte Normenkontrolle zusätzlich (sie existiert ja bereits vor Bundesgericht) auch auf Kantonsebene eingeführt, besteht die Gefahr, dass im Rahmen des demokratischen Gesetzgebungsprozesses zustande gekommene Erlasse durch die unterlegenen Gegner juristisch angefochten werden.
Langwieriges und komplexes Verfahren
Die durch die Initiative vorgesehene Beiladung aller Mitglieder des Landrats sowie von Firmen und Initiativkomitees – welchen allen die vollen Verfahrensrechte zukommen sollen – führt zu langwierigen Verfahren mit zahlreichen beteiligten Personen. Dies steht im Widerspruch zur ebenfalls von der Initiative vorgesehenen Verfahrensbeschleunigung. Die Verfahrensbestimmung, wonach der Regierungsrat innert 30 Tagen einen Alternativvorschlag erarbeiten muss, lässt sich zudem nur umsetzen, wenn auf demokratische Mitwirkungsrechte (Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren) verzichtet wird.
Vor diesem Hintergrund kann der Regierungsrat keinen Mehrwert in der Annahme der Initiative erkennen und beantragt diese zur Ablehnung.