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Regierungsrat legt Gegenvorschlag zur Gesetzesinitiative vor
Gesetzesinitiative «Energiepolitik nur mit der Bevölkerung»
Der Regierungsrat stellt der formulierten Gesetzesinitiative «Energiepolitik nur mit der Bevölkerung» einen formulierten Gegenvorschlag gegenüber. Damit soll die aktuelle Fassung des Energiedekrets im Energiegesetz selber verankert werden. Die entsprechenden Bestimmungen wurden vom Landrat eingehend beraten und beschlossen. Zusammen mit den bereits in Kraft stehenden Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der kantonalen Energieverordnung bilden sie ein austariertes rechtliches Gerüst rund um die Themen Heizwärmeerzeugung und erneuerbare Energie.
Die formulierte Gesetzesinitiative «Energiepolitik nur mit der Bevölkerung» lehnt der Regierungsrat ab. Er stellt ihr aber einen formulierten Gegenvorschlag gegenüber. Dieser zielt darauf ab, die aktuelle Fassung des Dekrets zum Energiegesetz (EnD) im Energiegesetz selber und damit neu auf Gesetzesstufe zu verankern. Nach Annahme des Gegenvorschlags durch das Stimmvolk kann das Dekret vollumfänglich aufgehoben werden, so wie es auch die Gesetzesinitiative fordert. Ebenfalls ganz im Sinne der Initiative erlaubt die Verankerung auf Gesetzstufe zudem auch die Mitsprache der Stimmberechtigten.
Die Bestimmungen insbesondere zu Heizwärmeerzeugung und erneuerbaren Energien wurden im Landrat eingehend beraten. Dank Kompromissen sowie dem Verzicht auf weitergehende Massnahmen wurden sie schliesslich im Landrat mit einer klaren Mehrheit beschlossen. Sie bilden zusammen mit den bereits in Kraft stehenden Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der kantonalen Energieverordnung ein austariertes rechtliches Gerüst, welches dazu beiträgt, die Abhängigkeit von Energieimporten aus dem Ausland zu reduzieren. Dies dient letztlich auch der Versorgungssicherheit und der Absicherung gegenüber Energiepreisschwankungen.
Mit der formulierten Gesetzesinitiative würden – im Unterschied zum Gegenvorschlag – sämtliche vom Landrat am 19. Oktober 2023 beschlossenen Dekretsänderungen und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen aufgehoben. Dadurch würden insbesondere die vom Landrat beschlossenen Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien beim Ersatz oder bei der Neuinstallation von Heizwärmeerzeugern wegfallen. Das eidgenössische Energiegesetz hält die Kantone in Art. 45 Abs. 3 Bst. a indes explizit dazu an, Vorschriften zum maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zu erlassen (EnG, SR 730.0). Zudem würde Wärme, die aus fossil betriebenen Wärmekraftkopplungsanlagen gewonnen wird, mit der Annahme der Gesetzesinitiative wieder als erneuerbare Energie eingestuft bzw. angerechnet.
Wird die Gesetzesinitiative angenommen, stehen den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern bei der Erwärmung von Warmwasser weniger anrechenbare Optionen zur Verfügung, als das mit dem geänderten Energiedekret bzw. dem Gegenvorschlag der Fall wäre. Das Energiegesetz des Bundes sieht in Art. 45 Abs. 3 Bst. a indes die Möglichkeit vor, Abwärme beim Anteil erneuerbarer Energie anzurechnen.