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Rückerstattung von Sozialhilfe nur noch bei Vermögensanfall
Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung der Änderungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nur noch bei Vermögensanfall, das Erwerbseinkommen wird nicht mehr zur Begleichung von Sozialhilfeschulden beigezogen. Damit wird die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe gestärkt und die Gemeinden werden administrativ entlastet.
Der Landrat hat am 11. April 2024 den Änderungen des Sozialhilfegesetzes betreffend die Neuregelung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen mit 79:3 Stimmen zugestimmt. Heute hat der Regierungsrat das Inkrafttreten beschlossen und die dazugehörenden Änderungen der Sozialhilfeverordnung erlassen. Die Inkraftsetzung der Gesetzes- und der Verordnungsänderungen erfolgt auf den 1. Januar 2025. In der Vernehmlassung wurde die Vorlage von Gemeinden, Verbänden und Parteien überwiegend begrüsst.
Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf erheblichen Vermögensanfall
Bezogene Sozialhilfeleistungen sind zurückzuerstatten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Ab Anfang 2025 gilt diese Rückerstattungspflicht nur noch, wenn ehemals unterstütze Personen einen erheblichen Vermögensanfall ausweisen. Relevant ist neu verfügbares Vermögen aufgrund von Erbschaft, Schenkung und Lotteriegewinn oder aus anderen, nicht auf die eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen. Dabei wird ein Vermögensfreibetrag gewährt. Freizügigkeitsleistungen und Leistungen der gebundenen Altersvorsorge 3a können nicht zur Rückerstattung herangezogen werden.
Verbesserung für ehemalige Sozialhilfebeziehende
Mit der Neuregelung wird die Nachhaltigkeit der Ablösung von der Sozialhilfe gestärkt, wenn diese aufgrund der Verbesserung der Erwerbssituation erfolgt. Die Neuregelung legt fest, dass zukünftig auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aus späterem Erwerbseinkommen ganz verzichtet wird. Auch trägt die Neuregelung massgeblich dazu bei, im Bereich der Rückerstattung die Gleichbehandlung der Sozialhilfebeziehenden in den verschiedenen Gemeinden zu gewährleisten.
Verschiedene problematische Situationen können zudem bedeutend abgeschwächt werden. Dies insbesondere bei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinaten, die erst nach Unterstützungsende der Sozialhilfe eingegangen wurden. Hier gab es bislang Konstellationen, in denen die neue Partnerin oder der neue Partner die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzahlen musste.
Entlastung der Gemeinden
Die Neuregelung führt im Weiteren zu einer Vereinfachung im Vollzug der Rückerstattung und damit zu einer administrativen Entlastung der Gemeinden. Gemäss Einschätzungen der Gemeinden konnten bisher signifikante Erträge in der Regel nur durch Vermögensanfälle wie zum Beispiel Erbschaften erreicht werden. Die aufgrund von Einkommensüberschüssen eingenommenen Beträge waren bisher verhältnismässig gering und die dafür eingesetzten personellen Ressourcen vergleichsweise hoch.
Präzisierung betreffend Verjährungsfrist
Mit der Gesetzesanpassung werden überdies Rechtsunsicherheiten betreffend die Verjährung bzw. die Verwirkung der Rückerstattungsforderung behoben. Leistungen der Sozialhilfe, die aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückerstattet werden müssen, können nach Ablauf von zehn Jahren nicht mehr zurückgefordert werden. Damit wird ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf Gesetzesebene nachvollzogen.