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Kostengutsprachen
Ausserkantonale Hospitalisation / Kostengutsprachen
Krankenversicherte in der Schweiz profitieren von der freien Spitalwahl. Auch wenn wir uns bemühen für unsere Bürger eine umfassende medizinische Versorgung in Basel-Landschaft zu gewährleisten, kann es sein, dass gewisse medizinische Leistungen nur in ausserkantonalen Zentren verfügbarsind. In solchen Fällen kann der Kanton Basel Landschaft den gesetzlichen Teil von bis zu 55% der Behandlungskosten übernehmen. Hierfür ist von Seiten der zuweisenden Fachperson ein Kostengutsprachengesuch einzureichen, welches auf unsere Homepage als Download verfügbar ist (siehe unten).
Im Regelfall wird ein solches Gesuch gutgesprochen, wenn die Leistung im Kanton Basel-Landschaft nicht verfügbar ist. Ebenso übernimmt der Kanton den gesetzlichen Anteil, falls der Spitalstarif des behandelnden Spitals unterhalb des Tarifes des Heimatkantons liegt.
Besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung muss sich der Wohnkanton nicht beteiligen. Bei einer Leistungsplicht der Invalidenversicherung, muss der Wohnkanton des Versicherten 20% der Behandlungskosten übernehmen (Art. 14 bis IVG).
Bei Unfällen von Personen, die nicht aufgrund des Unfallversicherungsgesetzes versichert sind (insbesondere nicht erwerbstätige Personen), gelten die Bestimmungen des KVGs und damit auch die Beitragspflicht des Wohnkantons der betreffenden Person nach Art. 41 Abs. 3 KVG. Massgebend für die Beitragspflicht des Kantons ist nicht die Frage, ob es sich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt, sondern ob die obligatorische Unfallversicherung oder die OKP leistungspflichtig ist.
Ist der Tarif des behandelnden Spitals tiefer als der Referenztarif des Wohnkantons und bloss provisorisch, und wird später ein Tarif höher als der Referenztarif festgelegt, so findet die Kontrolle der medizinischen Notwendigkeit bei der Rechnungsprüfung statt.
Bitte beachten Sie auch die Anmerkungen auf dem Formular selbst.
Voraussetzungen zur Kontrolle der medizinischen Indikation
1.1 Bei Antrag auf Kostengutsprache nach Art. 41 Abs. 3 KVG ist ein Verfahren zur Kontrolle der medizinischen Indikation durch den Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Wohnkanton) der zu behandelnden Person dann durchzuführen, wenn die nachfolgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- a) Es handelt sich um eine stationäre Behandlung;
- b) Für die Behandlung besteht eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP);
- c) Das behandelnde Spital ist für die entsprechende Leistung auf der Spital-liste des Standortkantons jedoch nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt;
- d) Der Tarif des behandelnden Spitals ist höher ist als der Referenztarif für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons.
1.2 Die Kostengutsprache zum Tarif des behandelnden Spitals (Spitaltarif) wird dann erteilt, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen in einem Spital erfolgt, das für die entsprechende Leistung nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der zu behandelnden Person aufgeführt ist. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die Leistung in einem Listenspital des Wohnkantons nicht verfügbar ist.
Das Kostengutsprachegesuch ist an folgende Adresse einzureichen:
Kantonsärztlicher Dienst
Basel-Landschaft
Amt für Gesundheit
Bahnhofstrasse 5
4410 Liestal
E-Mail kantonsarzt@bl.ch oder kantonsarzt-bl@hin.ch
Bitte verwenden Sie hierfür das folgende Formular, der GDK.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Spitalversorgung.
Weitere Informationen zu den ausserkantonalen Hospitalisationen aus der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren finden Sie hier.