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2. Lastenausgleich
Gemeinden, die in einem kostenmässig relevanten Bereich überdurchschnittliche Belastungen aufweisen, werden durch eine Lastenabgeltung angemessen vom Kanton entschädigt. Die Lastenabgeltungen sind so konzipiert, dass nicht die effektiv anfallenden Kosten ausgeglichen werden. Die einzelnen Lastenabgeltungen bestimmen sich anhand von Masszahlen, die einerseits einen hohen Zusammenhang mit den Kosten haben, andererseits aber von Seiten der Gemeinden nicht beeinflusst werden können. Somit ist garantiert, dass die Anreize für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben gegeben sind.
Es gibt folgende Lastenabgeltungen:
Lastenabgeltung Bildung
Gemeinden mit einer überdurchschnittlichen Anzahl Kinder im Kindergarten- und in der Primarschule erhalten diese Lastenabgeltung. Fremdsprachige Kinder werden bei der Berechnung der massgeblichen Schülerzahl mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Die Kinder werden nicht am Schulort, sondern am Wohnort gezählt. Zudem gibt es eine Lastenabgeltung für diejenigen Bildungslasten, welche durch die geringe Bevölkerungsdichte und die räumliche Weite gegeben sind.
Lastenabgeltung Sozialhilfe
Der Sozialindex, welcher sich aus den Merkmalen Arbeitslosigkeit, Sozialhilfequote, Alleinerziehende und Ausländer aus Ländern mit erhöhter Sozialhilfequote zusammensetzt, ist die massgebende Grösse für die Lastenabgeltung Sozialhilfe. Lastenabgeltungen erhalten nur Gemeinden mit einem Sozialindex über dem kantonalen Durchschnitt.
Lastenabgeltung Nicht-Siedlungsfläche
Abgegolten werden überdurchschnittliche Lasten für den Strassenunterhalt ausserhalb der Siedlungen. Als Indikator für diese Last dient die Nicht-Siedlungsfläche als Anteil an der Gesamtfläche einer Gemeinde.