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Bewilligungen
Wir sorgen für hohe qualitative Standards im Kantonalen Gesundheitswesen. Hier erhalten Sie Informationen zu unseren verschiedenen Bewilligungen.
Zuständig sind die entsprechenden Abteilungen im Amt für Gesundheit. Alle bewilligungsrelevanten Anfragen und Mitteilungen werden unter folgender E-Mail-Adresse: bewilligungen-afg@bl.ch bearbeitet.
Betriebsbewilligungen
Alles rund um die Betriebsbewilligungen finden Sie hier.
Erteilte Bewilligungen
Spitex
Stand: 12. Mai 2025
Gesundheitsberufeplattformen
Berufsausübungsbewilligung
Gesundheitsfachpersonen, die ihre berufliche Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft fachlich eigenverantwortlich ausüben, müssen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, die vom Amt für Gesundheit ausgestellt wird. Dies gilt auch für angestellte Fachkräfte, sofern sie ihre Aufgaben fachlich eigenverantwortlich ausführen.
Pflegefachverantwortliche in Pflegeheimen, Spitex und intermediären Einrichtungen wird die Berufsausübungsbewilligung im Rahmen der Betriebsbewilligung erteilt. Es ist kein gesondertes Formular für Pflegefachpersonen einzureichen.
Um eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen und ihre Beschäftigungs- sowie Kontaktdaten online zu verwalten, steht Ihnen die Online-Anwendung SIRONA zur Verfügung.
Der Zugang und das Konto für die Berufsausübungsbewilligungen sind personalisiert und deshalb persönlich zu führen. Verwenden Sie für die Registrierung bitte eine private E-Mail-Adresse.
Informationen zu Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten
Gesundheitsfachpersonen, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, dürfen sich von anderen Gesundheitsfachpersonen mit einer solchen Bewilligung vertreten lassen. Eine Vertretung durch Gesundheitsfachpersonen ohne eine Berufsausübungsbewilligung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Im Fall von Apothekerinnen und Apothekern ist dies beispielsweise möglich, wenn sie sich für die Fachapothekenweiterbildung in Offizinpharmazie oder Spitalpharmazie angemeldet haben.
Bei Drogistinnen und Drogisten ist eine Vertretung nach erfolgreich abgeschlossenem SDV-Stellvertreterkurs und mindestens einem Jahr Berufserfahrung gestattet.
Meldepflicht für zeitlich begrenzte Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft
Gesundheitsfachpersonen aus der EU oder anderen Kantonen können während 90 Tagen pro Jahr ihre Dienstleistungen im Kanton Basel-Landschaft ausüben.
Medizinal- oder Gesundheitsfachpersonen aus EU/EFTA-Staaten
Gesundheitsfachpersonen aus der EU sollen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die beabsichtigte Tätigkeit melden. Die Dauer der Tätigkeit ist auf 90 Tage pro Jahr beschränkt.
Merkblatt für die Meldung einer 90-Tage Tätigkeit für EU/EFTA Bürger
Weitere Informationen über das "Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit" SEM
Ausserkantonale Bewilligung
Mit einer Berufsausübungsbewilligung aus einem anderen Kanton ist es ihnen gestattet, im Kanton Basel-Landschaft ohne separate Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung für insgesamt 90 Tage pro Kalenderjahr tätig zu sein. Beachten Sie jedoch, dass die Beschränkungen und Bedingungen Ihrer bestehenden Bewilligung auch für diese Tätigkeit gelten. Es ist erforderlich, dass Sie sich bei uns melden.