Gewerbe- & Betriebsbewilligungen
- Alkoholverkauf
Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. Der Kanton erteilt Bewilligungen für den Verkauf von Spirituosen (gebrannten Wassern), Bier- und Weinprodukten (gegorene alkoholische Getränke) sowie temporäre Bewilligungen für den Verkauf von Bier- und Weinprodukten (z.B. an einen temporären Verkaufsstand).
- Arbeitszeitbewilligungen
Das eidgenössische Arbeitsgesetz (ArG) regelt unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden, welche in seinen Geltungsbereich fallen. Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen ist das KIGA Baselland zuständig. Vorübergehende Nacht- und Sonn-/Feiertagsarbeitszeitbewilligungen werden vom KIGA Baselland, dauernde Arbeitszeitbewilligungen vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgestellt.
- Betriebliche Bewilligungen
Das KIGA Baselland erteilt folgende betriebliche Bewilligungen:
- Fahrnisversteigerung
Bei einer Fahrnisversteigerung werden Mobilien (wie z.B. Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Möbel oder Bilder) an den Meistbietenden verkauft.
- Gastgewerbe
Das Gastgewerbe umfasst alle Betriebe, die öffentlich zugänglich sind (z.B. Restaurants, Hotels, Imbisse, Take-Aways und Saisonbetriebe) sowie solche, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Vereinswirtschaften, Betriebskantinen, Kirchgemeindewirtschaften und Jugendclubwirtschaften). Die verlängerten Öffnungszeiten im Zusammenhang mit Gastgewerbetrieben gehören ebenfalls in diese Sparte.
- Geldspiele
Die nachfolgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Anforderungen und die Durchführung der erlaubten Geldspiele im Kanton Basel-Landschaft:
- Private Arbeitsvermittlung / Personalverleih
Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG). Die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt dem KIGA Baselland. Diese Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtig.
- Reisenden- und Schaustellergewerbe
Wer durch Umherziehen oder Aufsuchen privater Haushalte gewerbsmässig Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbietet, muss eine Reisendengewerbebewilligung beantragen. Dasselbe gilt für Betreiber eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus.
- Sonntagsverkäufe im Detailhandel
Gemäss Schweizerischem Arbeitsgesetz ist Sonntagsarbeit grundsätzlich nicht erlaubt. Die Kantone können jedoch - im Sinne einer Ausnahme - maximal vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.
- Taxigewerbe
Als Taxibetrieb gelten Betriebe, welche Spontanfahrten ohne vorgängige Bestellung durchführen und sich als Taxi bezeichnen wollen. Übrige Personentransporte (Limousinenfahrdienste, Uber usw.) gelten nicht als Taxibetriebe.
- Tierärzte, andere Gesundheitsberufe und Tierarzneimittel
Wer sich gewerbsmässig mit der Gesundheit von Tieren befasst trägt Verantwortung gegenüber dem Tier sowie auch dessen Halter, im Falle von Seuchen und bei Nutztieren auch gegenüber dem Konsumenten und der Öffentlichkeit.
- Verkauf und Lagerung von Feuerwerk und Sprengstoff
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erteilt Bewilligungen im Zusammenhang mit Feuerwerk oder Sprengmittel.
- Waren & Handel
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit überwacht den Handel mit Waren. Es führt in regelmässigen Abständen Kontrollen durch und gewährleistet für alle Mitbewerber die gleichen Rahmenbedingungen.